Berlin – Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg urteilte in der vergangenen Woche, dass YouTube für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Inhalte als Störer haftet. Die grundsätzliche Verantwortung YouTubes im Rahmen der Störerhaftung wurde damit in zweiter Instanz bestätigt. Erhält YouTube einen Hinweis auf Rechtsverletzungen, hat die Google-Tochter zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, rechtlich geschützte Werke auf ihrer Plattform nicht mehr in Deutschland zugänglich zu machen. In einem anderen Verfahren hatte das Landgericht München I gestern eine Klage der GEMA auf Schadensersatz abgewiesen. Diesen Urteilen zufolge, wird YouTube derzeit im aktuellen Rechtsrahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen.
Das Hanseatische OLG folgt der Auffassung des Landgerichts Hamburg aus erster Instanz und bestätigt die Störerhaftung YouTubes. „Das Urteil des OLG zeigt, dass YouTube sich nicht der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen entziehen kann und die Kontrolle von Rechtsverletzungen nicht auf die Rechteinhaber abwälzen darf“, sagt Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die rund 70.000 Mitglieder der GEMA, in deren Auftrag die Verwertungsgesellschaft für eine angemessene Vergütung kämpft. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig.
Die Störerhaftung bezeichnet jene Haftung für Rechtsverletzungen, die dadurch entsteht, dass jemand ursächlich an dieser mitwirkt und dabei Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt. Bereits im April 2012 wurde die Verantwortung der Google-Tochter YouTube im Rahmen der Störerhaftung durch das Landgericht Hamburg festgestellt. Das OLG folgt der erstinstanzlichen Entscheidung und formuliert in der heutigen mündlichen Urteilsverkündung, dass YouTube als Störer weitgehende Prüfpflichten bei mitgeteilten Rechtsverletzungen erfüllen muss. Als zumutbare Prüfpflichten wertet das OLG insbesondere das Content-ID-Verfahren sowie den Einsatz von Wortfiltern. Es reicht jedoch nicht, dass YouTube die Rechteinhaber einfach nur auf das von YouTube zur Erkennung von Inhalten eingerichtete Content-ID verweist. YouTube muss dieses System vielmehr selbst einsetzen.
Aus beiden Urteilen ergibt sich, dass YouTube zwar für die Verhinderung von Rechtsverletzungen verantwortlich ist, eine Pflicht zur angemessenen Vergütung der Urheber folgt daraus aber noch nicht. „Die Richter des OLG verwiesen in der mündlichen Urteilsverkündung zu Recht darauf, dass sich YouTube gerade im Bereich der Musikvideos strukturell immer weiter von einem bloßen Hostprovider entfernt habe“, sagt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. „Aufgrund des aktuellen Rechtsrahmen konnte sich das OLG, wie auch gestern das Landgericht München, jedoch leider nicht dazu durchringen, eine Täterhaftung mit daraus resultierender Schadensersatzpflicht anzuerkennen.“
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen. YouTube zahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Online-Videoplattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse erwirtschaftet. Für die GEMA liegt die Verantwortlichkeit klar bei YouTube: „Die Bestätigung der Störerhaftung in der zweiten Instanz unterstreicht einmal mehr, dass Online-Dienste in der Verantwortung stehen, wenn sie auf Geschäftsmodelle ohne ordnungsgemäße Lizenzierung der erforderlichen Rechte setzen“, so Thomas Theune, Direktor Sendung und Online der GEMA. „Da YouTube aber durch die wirtschaftliche Auswertung von Musikwerken erhebliche Einnahmen erzielt, ist es unser Ziel, dass YouTube letztlich auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Werke unserer Mitglieder entrichtet, wie es andere Musikdienste am Markt auch tun. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kreativen auch im digitalen Zeitalter von ihrer schöpferischen Tätigkeit leben können.“