Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat ihre Prüfung zur Frage, ob die Rücknahme mehrere Verwarngeldbescheide gegen Bedienstete der Polizeiinspektion Wismar wegen Parkens von Dienstfahrzeugen ohne Parkschein durch das Ordnungsamt Wismar strafbar ist, abgeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Rücknahme kein Strafgesetz verletzt.
Für den bereits in der Presseberichterstattung in Erwägung gezogenen Verdacht der Vorteilsgewährung (§ 331 StGB) war schon nicht ersichtlich, welchen Vorteil die betreffenden Polizeibeamten den Bediensteten der Stadt Wismar angeboten haben sollen.
Ebenso wenig waren für weitere hier denkbare Straftatbestände, wie Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung zu ersehen.
Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat deshalb von der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen.