Die Verpackung eines Produktes spielt eine entscheidende Rolle bei der Kaufentscheidung. Sie enthält alle relevanten Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung und hilft dabei, Produkte voneinander zu unterscheiden. Der primäre Zweck einer Verpackung liegt jedoch in ihrem Schutz: Sie soll den Inhalt vor Verschmutzung und mechanischen Beschädigungen bewahren. Es gibt zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, die jedoch vielen nicht bekannt sind.
EU-Verordnung Nr. 1935/2004 – eine zentrale Norm
Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 stellt den übergreifenden Rechtsrahmen für Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, innerhalb der Europäischen Union dar. Artikel 3 legt die grundlegenden Anforderungen fest. Der Kerngedanke dieser Regelung ist, dass Materialien und Gegenstände so gefertigt sein sollten, dass sie, wenn überhaupt, nur minimale Mengen an Substanzen an Lebensmittel abgeben. Sollte ein Übertrag von Inhaltsstoffen stattfinden, muss sichergestellt sein, dass diese Mengen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, die Zusammensetzung der Lebensmittel nicht unangemessen verändern und weder Geruch noch Geschmack des Lebensmittels beeinflussen.
Unter anderem Verpackungsfolien müssen diese Anforderungen der EU-Verordnung stets erfüllen. Auch die Herstellungsverfahren der verschiedenen Materialien sind detailliert geregelt.
Gute Herstellungspraxis – die Anforderungen an das Material
Die Verwendung von Aluminiumverpackungen für die Lagerung von Lebensmitteln und Getränken trägt dazu bei, den Kühlbedarf zu verringern und die Haltbarkeit der Produkte zu verlängern. Das leichte Gewicht von Aluminium senkt zudem den Energieverbrauch beim Transport. Kunststofffolien, einschließlich Polyester (PET), Polyamid (PA) und andere Typen, bieten gute Wärmedämmeigenschaften, die bei Temperaturschwankungen vorteilhaft für empfindliche Güter sind. Zusätzlich bieten diese Folien eine hohe Resistenz gegen verschiedene Flüssigkeiten, einschließlich Chemikalien.
Alle Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind nach den Richtlinien der „Guten Herstellungspraxis“ (GMP) zu produzieren. Das heißt, sie müssen einem spezifischen Herstellungsprozess folgen und Teil eines Systems zur Qualitätssicherung und -kontrolle sein. Die Europäische Kommission hat auf Basis der Rahmenverordnung die GMP-Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 konkretisiert. Es obliegt dem Hersteller, passende Rohstoffe zu verwenden und ein sowohl wirksames als auch nachweisliches System zur Qualitätssicherung und Kontrolle zu implementieren.
Innerhalb der EU existieren spezielle Verordnungen und Richtlinien für unterschiedliche Materialarten, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Die umfassendste Regelung ist die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011. Sie definiert die Eigenschaften von Kunststoffen und beinhaltet eine Liste der zugelassenen Inhaltsstoffe sowie deren Migrationsgrenzwerte, also die Höchstmengen, die in Lebensmittel übergehen dürfen.
Für Materialien, die aus Keramik oder regenerierter Zellulosefolie bestehen, gelten besondere Bestimmungen. Darüber hinaus führte die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 neue Stoffe ein, die bei der Produktion von lebensmittelkontaktierenden Materialien eingesetzt werden können. Diese Verordnung bezieht sich auf aktive und intelligente Materialien.
Unbedenklichkeitserklärung dient als Nachweis
In der EU, einschließlich Deutschland, ist für das fertige Lebensmittelkontaktmaterial keine spezielle Zulassung notwendig. Allerdings muss der Hersteller sicherstellen, dass sein Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Für einige Materialarten ist der Nachweis dieser Konformität durch eine Konformitätserklärung zu erbringen, deren erforderliche Inhalte in den jeweiligen spezifischen Verordnungen definiert sind.
Die Konformitätserklärung ist auch wichtig für die Kommunikation innerhalb der Lieferkette. Jedes Unternehmen, das an der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien beteiligt ist, muss auf seiner Ebene die Eignung des Materials oder Gegenstands durch entsprechende Dokumentation belegen. Dies umfasst auch den Nachweis der Einhaltung der guten Herstellungspraxis.