- Anzeige -

Notärztliche Versorgung sicherstellen – Ausnahmebewilligung beantragen

- Anzeige -

MV – Für im Rettungsdienst tätige Notärzte hat das Wirtschafts- und Gesundheitsministerium in Mecklenburg-Vorpommern einen Erlass zur Ausnahme von Ruhezeitvorschriften im Arbeitszeitgesetz veröffentlicht. „Wir wollen die notärztliche Versorgung insbesondere im ländlichen Raum weiter aufrechterhalten und sicherstellen, deshalb haben wir diesen Erlass erarbeitet und veröffentlicht. Der Erlass gilt für die im Rettungsdienst tätigen Notärzte“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Montag.
 
Notarztversorgung in ihrer bisherigen Qualität erhalten

Wenn die Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, könnte dies zur Kollision mit dem Arbeitszeitgesetz bei der Einhaltung der Arbeitszeiten führen – wenn angestellte Ärzte im Krankenhaus in der Nebentätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst fahren. „Mit dem Erlass gibt es nun eine Klarstellung für die Ausnahmeregelung. Wir haben im Auge, dass die Notarztversorgung in ihrer bisherigen Qualität sowohl für den Patienten als auch für den Notarzt erhalten bleibt“, so Gesundheitsminister Glawe weiter.
 
Anträge beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern stellen
Die Arbeitszeitenregelung soll die in der Regel bisherige Dienstplangestaltung mit dem Erlass ermöglichen. „Die flächendeckende Notarztversorgung auch in ländlichen Regionen liegt als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge im dringenden öffentlichen Interesse“, sagte Glawe. Die Anträge auf Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz sind von den Landkreisen, kreisfreien Städten oder Krankenhäusern bei der Genehmigungsbehörde dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V (LAGuS) einzureichen.
 
Bund weiter intensiv gefordert – auch beitragspflichtige Abgaben klären – Vorschlag gibt Hoffnung

Darüber hinaus setzt Gesundheitsminister Glawe sich beim Bund für eine schnelle Lösung ein, um auch die Abgabe sozialversicherungspflichter Beiträge bei Notärzten im Rettungsdienst zu klären. Ein Vorschlag des Bundes sieht vor, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sind, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden. „Hier ist der Bund weiter am Zug schnellstmöglich eine Regelung auf den Weg zu bringen, damit auch die Beitragspflicht geklärt wird.“ Ein entsprechender Passus soll in das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung eingebracht werden.
 
Hintergrundinformationen

Anlass einer neuen geplanten Regelung ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Sommer dieses Jahres. Demnach dürfe die hauptsächlich in ländlichen Regionen verbreitete Beschäftigung von Honorar-Notärzten auf Rettungswagen so künftig nicht mehr möglich sein. Die Richter in Kassel bestätigten ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, das die Beschäftigung als Scheinselbstständigkeit eingestuft hatte.
 
Hieraus ergeben sich zwei wichtige Punkte für Honorarärzte im Rettungsdienst: zum einen ist dies die Abführung von sozialversicherungspflichtigen Beiträgen, zum anderen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. „In beiden Fällen brauchen wir Klarheit“, so Gesundheitsminister Glawe abschließend.

- Anzeige -

Neueste Nachrichten

- Anzeige -

weitere Meldungen

- Advertisement -