Schwerin – Mit einer neuen Straßen- und Grünflächensatzung will die Stadt Schwerin die Benutzung von öffentlichen Flächen im Stadtgebiet einheitlich neu regeln. Der Entwurf wird heute erstmals im Hauptausschuss der Stadtvertretung beraten. Ausgehend von der bestehenden Straßensondernutzungs- und der zugehörigen Gebührensatzung wird nunmehr auch die Nutzung von begrünten Plätzen, Grün- und Freiflächen in die Regelung einbezogen.
Die Regelungen zur Straßensondernutzung werden weitgehend übernommen und lediglich durch neue Gestaltungsleitlinien ergänzt.
Werbe- und Präsentationsmöglichkeiten sollen mit Rücksicht auf das historische Stadtbild für die Gewerbetreibenden maßvoll eingeschränkt werden. So müssen sich Geschäftsinhaber beispielsweise entscheiden, ob sie im Außenbereich entweder nur Werbe-Aufsteller oder nur Warenauslagen bis max. 2 m² präsentieren wollen.
Das Aufstellen der sehr auffälligen freistehenden Werbefahnen (beachflags) soll nur noch zu bestimmten Anlässen möglich sein. Gleichzeitig erhält die Satzung eine Regelung zur Straßenmusik in der Fußgängerzone: Danach benötigen Straßenmusikanten auch weiterhin keine Erlaubnis und können zwischen 10 und 19 Uhr in der Schweriner Fußgängerzone musizieren. Sie müssen ihren Standort allerdings spätestens nach einer Stunde um wenigstens 200 Meter verlagern. Am vorherigen Standort dürfen dann eine Stunde lang auch keine anderen Straßenmusiker stehen.
Grillen nur auf ausgewiesenen Flächen
Der zweite Teil regelt die Benutzung der öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Waldflächen, Biotope, Spielplätze, Badestellen, straßenbegleitenden und sonstigen Grünflächen. Die Satzung enthält auch Ge- und Verbote bei der Nutzung der Anlagen. Sie dienen dem Schutz der Anlagen und sollen die Nutzung zur Erholung und Gesundheit sowie zur Förderung kultureller oder sportlicher Freizeitinteressen der Schwerinerinnen und Schweriner gewährleisten. Insbesondere das illegale parken und Befahren der Grünanlagen kann nunmehr wirksam geahndet werden. Das Grillen mit Holzkohle oder Gas ist nur auf ausgewiesenen Plätzen und das Abbrennen von Traditionsfeuern nur nach vorheriger Anzeige gestattet.
Die Sondernutzungsgebühren sind grundsätzlich nicht erhöht worden. Gebühren für eine Sondernutzung an öffentlichen Grünflächen orientieren sich an den Gebühren für die Straßensondernutzung. Die Satzung regelt auch die Ahndung unerlaubter Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Grünflächen. Damit hat der kommunale Ordnungsdienst die Möglichkeit, nunmehr auch bei Regelverstößen auf öffentlichen Grünflächen einzuschreiten und ggf. Bußgelder zu verhängen.