Schwerin – Anlässlich des bevorstehenden Osterfestes appellieren die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) und die Tierschutzorganisation TASSO e.V. an die Verbraucher, grundsätzlich keine lebenden Kaninchen als Ostergeschenk zu kaufen und kein Kaninchenfleisch zu verzehren.
In Deutschland werden jährlich rund 30 Millionen Kaninchen verzehrt. Für die Fleischproduktion müssen auch hierzulande Mastkaninchen in tierschutzwidriger Käfighaltung auf perforiertem Boden bis zu 90 Tage ihr Dasein fristen, bis sie geschlachtet werden.
„Zwar gibt es seit August 2014 spezielle Regelungen in einer Rechtsverordnung, die Mindestanforderungen an das Halten von Mastkaninchen aufstellen“, sagt Kaninchenexpertin Barbara Felde von der DJGT. „Diese reichen aber nicht aus, um die Pflicht aus § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz zu erfüllen, der vorgibt, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Käfige mit einer Grundfläche von mindestens 0,8 m² (das sind ca. 12 DIN-A4-Blätter), in denen bis zu sechs Kaninchen sitzen dürfen, entsprechen noch immer nicht einer verhaltensgerechten Unterbringung und somit nicht dem Tierschutzgesetz.“
„In diesen Intensivtierhaltungssystemen werden nach wie vor die Verhaltensweisen und Bedürfnisse der Kaninchen unverhältnismäßig zurückgedrängt“, so Mike Ruckelshaus, Leiter Tierschutz Inland bei TASSO. Die Tiere litten darunter und entwickelten frustrationsbedingte Verhaltensstörungen wie Aggression untereinander oder Gitternagen. Ebenso seien körperliche Schäden wie Wunden und Geschwüre an den Pfoten, Krallenrisse und Todesfälle bei den Kaninchen zu beobachten.
Auch von der Anschaffung eines lebenden Kaninchens als Ostergeschenk raten die beiden Vereine dringend ab. „Solche Tierkäufe werden oft unüberlegt aus einer Laune heraus getätigt, und am Ende sind die Kaninchen die Leidtragenden“, weiß Mike Ruckelshaus, „Kaninchen haben vielfältige Bedürfnisse, über die man sich vor ihrer Anschaffung gründlich informieren sollte. Schließlich übernimmt man die jahrelange Verantwortung für ein Tier.“ Immer noch litten Kaninchen in Privathaushalten unter Einzelhaltung, zu kleinen und unstrukturierten Käfigen sowie unsachgemäßer Fütterung und Handhabung.
„Auch für den privaten Kaninchenhalter gilt die Pflicht des § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz, dass Kaninchen artgemäß ernährt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Es ist sogar in § 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz die Pflicht festgeschrieben, dass der Kaninchenhalter die erforderliche Fachkenntnis über Kaninchen und ihre Bedürfnisse und Ansprüche haben muss“, erläutert Barbara Felde. „Wichtig ist es zu wissen, dass Kaninchen über zehn Jahre alt werden können, immer mindestens einen anderen Kaninchenpartner, viel Platz zum Hoppeln und Rennen brauchen und darauf spezialisiert sind, große Mengen an frischer Wiese zu fressen.“
Auch dem großen Verwandten des Kaninchens, dem Feldhasen, geht es nicht gut. Der eigentliche „Osterhase“ steht auf der Roten Liste der gefährdeten Tierarten. In Deutschland ist er durch Lebensraumzerstörung im Rahmen der konventionellen Landwirtschaft bedroht. Dennoch wurden im Jagdjahr 2014/15 über 236.000 Feldhasen in Deutschland von Jägern getötet.