Wismar (ots) – Am späten Donnerstag führte eine Funkwagenbesatzung des Autobahn- und Verkehrspolizeirevieres eine Verkehrskontrolle im Bereich der B 106 in Dorf Mecklenburg in Fahrtrichtung Schwerin durch. Gegen 23:15 Uhr kam den Beamten ein schwarzer Pkw mit Nordwestmecklenburger-Zulassung entgegen. Trotz eindeutiger Zeichen und Leuchterkennung der Polizeibeamten beschleunigte der Pkw-Fahrer sein Fahrzeug, so dass ein Beamter nur durch einen Sprung zur Seite den Zusammenprall vermeiden konnte.
Anschließend schaltete der Pkw-Fahrer seine Fahrzeugbeleuchtung aus und fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit weiter in Richtung Schwerin. Trotz sofortiger Verfolgung des flüchtenden Pkw konnte dieser wenig später nicht mehr festgestellt werden. Weitere Ermittlungen brachten die Erkenntnis zu einer Wohnadresse in Bad Kleinen. An der ermittelten Adresse konnte der Pkw tatsächlich aufgefunden werden. Die Motorhaube war noch warm, jedoch befanden sich keine Personen im näheren Umfeld.
Die Beamten begaben sich zur Haustür der Wohnanschrift und klingelten beim Tatverdächtigen. Dieser meldete sich nicht. Eine Beamtin bemerkte allerdings eine Bewegung an einem Fenster der Wohnung des Tatverdächtigen. Trotz weiteren Klopfens und Klingelns wurde die Tür nicht geöffnet. Im Rahmen der weiteren Maßnahmen folgte die Durchsuchung der Wohnung. Der 29-jährige Tatverdächtige konnte dann im Bettkasten seines Bettes durch die Polizisten gefunden werden, wo er sich versteckt hielt. Nach einer Belehrung gab der 29-Jährige den Beamten gegenüber zu gefahren und nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
Ein durchgeführter Drogenvortest zeigte die Einnahme von Cannabisprodukten, Kokain und Opiaten an. Im Anschluss wurde eine Blutprobe im Sana-Hanse-Klinikum entnommen und die Wohnung des Mannes durchsucht. Hier fanden die Beamten Drogen in kleineren Mengen. Gegen den 29-Jährigen wurden u.a. Strafanzeigen wegen des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Fahrens unter berauschenden Mitteln, des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis und des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gefertigt.