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Verbraucherzentrale mahnt Vodafone GmbH ab

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Schwerin – Für Mobilfunkverträge, die online oder alternativ per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters. Für diese Leistung darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14, ausgeführt: „Die Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.“

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2015 sich der Entscheidung des BGH angeschlossen. Trotzdem fordert die Vodafone GmbH in ihrer 55 Seiten starken Preisliste aus dem Monat März 2015 weiterhin auf der Seite 40 „Papierrechnung, monatlich 1,50 Euro“.

Die Verbraucherschützer aus Rostock haben den Anbieter nunmehr schriftlich aufgefordert, dies zu unterlassen. Eine Klage wurde für den Fall in Aussicht gestellt, wenn der Mobilfunkanbieter keine Unterlassungserklärung abgibt und seine Preisliste nicht ändert. Der Tipp der Rechtsexperten: Verbraucher sollten bei Anforderungen von Rechnungen in Papierform die Zusatzkosten für diesen Service zurückweisen bzw. bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind.

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