Schwerin – Zum 1. 4. 2015 haben die Länder auf Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten die Senkung des Rundfunkbeitrages beschlossen.
Aufgrund einer steigenden Zahl von Vollstreckungsverfahren bei Studenten gibt die Verbraucherzentrale MV Tipps zum Stellen von Befreiungsanträgen und Abmeldemitteilungen.
Während die Entwicklung der Rundfunkgebühr nur eine Richtung kannte, nämlich nach oben, steht nun erstmals eine Senkung ins Haus. Dies liegt natürlich auch daran, dass nach der Systemumstellung 2013 mehr Beitragszahler herangezogen werden und sich die Kosten so auf mehr Schultern verteilen. Der Rundfunkbeitrag senkt sich somit von 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich ab. Der ermäßigte Beitrag für Personen, die in ihrem Behindertenausweis den RF-Vermerk haben, senkt sich von 5,99 Euro auf 5,81 Euro.
Wer per Lastschriftverfahren zahlt, muss sich um nichts kümmern, da die Umstellung automatisch vorgenommen wird. Bei Zahlung per Dauerauftrag bzw. Überweisung teilt der Beitragsservice per Zahlungsaufforderung die jeweilige Höhe des Quartalbetrags mit. Dementsprechend muss dann bei einem Dauerauftrag der Zahlbetrag angepasst werden. Sollte es doch zu einer Überzahlung gekommen sein, lässt sich dies mit der nächsten Zahlung verrechnen.
Studenten sollten zudem mit dem Beginn des neuen Semesters Anfang April daran denken, dass BAföG-Empfänger für eine Befreiung rechtzeitig einen Befreiungsantrag stellen müssen. Häufig herrscht die Vorstellung, dass man als BAföG-Empfänger automatisch befreit wäre. Dem ist jedoch leider nicht so. Man sollte stets einen ausdrücklichen Befreiungsantrag stellen und den Nachweis vom BAföG-Amt beifügen. Im Fall von Abmeldemitteilungen – insbesondere bei Umzügen oder Wohngemeinschaften – sollte mitgeteilt werden, wohin man zieht, ob bzw. wer unter der neuen Adresse Rundfunkbeiträge zahlt sowie dessen Beitragsnummer. Da man im Streitfall den Zugang des Schreibens nachweisen muss, ist es empfehlenswert, das Schreiben nachweislich z. B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Leider kommt es in letzter Zeit wieder gehäuft vor, dass gegen Studenten Rundfunkbeiträge vollstreckt werden, da diese keine Nachweise für den Zugang von Befreiungsanträgen oder Abmeldemitteilungen vorweisen können. Eine rückwirkende Befreiung oder Abmeldung ist dann in aller Regel nicht mehr möglich. Da dies rückwirkend einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen kann, ergeben sich teils vierstellige Beträge. Dies lässt sich mit den hier gegebenen Hinweisen vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).