Schwerin – Eine sog. „Mindestlohnzentrale“ mit Sitz in Koblenz verschickt an Unternehmen behördlich gestaltete Schreiben, in denen behauptet wird, es bestehe der Tatverdacht, das Unternehmen verstoße gegen das Mindestlohngesetz. Gegen eine Auflage in Höhe von 550,00 Euro werde aber gem. § 153a StPO von der Erhebung einer Klage abgesehen.
Insbesondere die angegebene E-Mail-Adresse (…@miloz.bmf.de) lässt vermuten, dass das Schreiben dem Bundesministerium für Finanzen zuzuordnen ist, was aber nicht der Fall ist. Es handelt sich hier um einen versuchten Betrug, eine staatliche „Mindestlohnzentrale“ existiert nicht. Für die Überwachung der Zahlung des Mindestlohnes ist alleine die dem Zoll zugehörige Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständig. Zu Strafzahlungen kann es erst dann kommen, wenn die FKS ein Vergehen festgestellt hat und ein dahingehendes Verfahren durchgeführt wurde.
Die IHK Koblenz hat bereits Strafanzeige gegen die „Mindestlohnzentrale“ erstattet.
Betroffene können sich an dieIHK zu Schwerin, Ass. iur. Thilo Krüger, Tel.: 0385 5103-514, E-Mail: krueger@schwerin.ihk.de wenden.