Schwerin – Erst Rückruf, dann Kündigung forderte die Firma mobilcom-debitel von ihren Kunden nach Eingang einer fristgerechten schriftlichen Kündigung des Handyvertrages. Das machte einige dieser Kunden stutzig und sie klagten dagegen.
Zu Recht, entschied ein Richter des Landesgerichtes Kiel (Urteil vom 09.04.2015, Az 15 0 99/14). Denn die schriftliche Kündigung ist bereits rechtswirksam, wenn deren Eingang bestätigt wird. Dies tat mobilcom-debitel durch die Aufforderung zur telefonischen Bestätigung der Kündigung. Außerdem durchschaute der Richter diese Aktion als Versuch,das Verbot der telefonischen Nachfasswerbung zu umgehen. Diese ist nämlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung durch den Kunden erlaubt. Und ein Rückruf diene schließlich dazu, neue Produkte anzubieten.
Einige Tipps der Verbraucherzentrale bei Kündigung eines Vertrages:
- eine schriftliche Kündigung ist ausreichend
- um eine zeitnahe Kündigungsbestätigung bitten
- Kündigung per Einschreiben (Einwurf oder Einschreiben mit Rückschein) abschicken, um im Streitfalle den Zugang der Kündigung nachweisen zu können
- Vorsicht bei Werbeanrufen! – außer bei Marketing- Erlaubnis
- nicht am Telefon zu unerwünschten Verträgen drängen lassen
Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?