Schwerin – Die Verbraucherzentrale hat zwei Urteile gegen Anbieter von Prepaid-Handyverträgen erwirkt, die ein negatives Guthaben auf der SIM-Karte erlaubt haben. Die Landgerichte München und Frankfurt haben entsprechende Klauseln in den Verträgen der Anbieter für unwirksam erklärt. Das Guthaben eines Prepaid-Vertrages dürfe in keinem Fall ins Minus rutschen.
Sinn eines Prepaid-Vertrags ist es unter anderem, die volle Kontrolle über die Telefon-, SMS und Datenkosten zu behalten. Sobald das aufgeladene Guthaben aufgebraucht ist, sollte der Anbieter alle Verbindungen kappen, so dass das Guthaben nicht unter den Betrag von 0,00 Euro fallen kann. Verschiedene Anbieter sehen allerdings nach Angaben der Verbraucherzentrale in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch die Möglichkeit eines Negativsaldos auf dem Guthabenkonto vor.
In dem Musterprozess stellten die Richter nun übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Sie "ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren", meinten die Münchener Richter. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben.