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Übergangsregelung der Bundesanstalt: Kontoeröffnung für Flüchtlinge

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Schwerin – Seit dem 9. September können Flüchtlinge hierzulande ein Girokonto eröffnen, auch wenn sie keinen Pass oder Ausweis haben. In einer Übergangsregelung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit neuen Mindestanforderungen den schnellen Zugang zur Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht.

Auf den Ansturm der Flüchtlinge hat die Finanzaufsicht (BaFin) mit Flexibilität reagiert: Durch gelockerte Vorgaben soll Asylbewerbern die Eröffnung eines Bankkontos hierzulande erleichtert werden.

Weil den Ankömmlingen zumeist die vorgeschriebenen Dokumente wie Reisepass oder Ausweis zur Identifizierung fehlen, gab die Aufsicht in einem Schreiben an die Kreditwirtschaft auch für Papiere deutscher Ausländerbehörden als Legitimationsnachweis „grünes Licht“. Was Briefkopf und Siegel einer deutschen Ausländerbehörde trägt, mit einem Lichtbild versehen sowie Angaben mit Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift enthält und obendrein von einem Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben ist, kann nun als Grundlage zur Eröffnung eines Girokontos dienen.

Betroffenen sowie Flüchtlingshelfern, die bei der ehrenamtlichen Begleitung der Asylbewerber auf Widerstände bei der Kontoeröffnung stoßen, rät die Verbraucherzentrale M-V auf die Klarstellung durch die BaFin (zu finden unter www.bafin.de) zu verweisen.

Selbstverständlich stehen auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale zur Unterstützung bereit.

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