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Sportförderung in der Landeshauptstadt wird neu geregelt

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Schwerin – Die Förderung des Breiten- und Leistungssports in Schwerin wird mit der Überarbeitung und Neufassung der Sportförderrichtlinie auf eine neue Grundlage gestellt. Die alte Richtlinie stammt noch aus dem Jahr 1993.

Geregelt werden mit der Sportförderrichtlinie u.a. die Zuschüsse für hauptamtliche Sportlehrkräfte, die im Kinder-, Jugend- und Behindertensport tätig sind, die Förderung von Vereinsberatern und Vereinsberaterinnen des Stadtsportbundes, die Zuschüsse für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Übungsleiter und Übungsleiterinnen sowie Unterstützungen bei der Nutzung von Sportstätten. Gefördert werden können durch die Stadt auch die Beschaffung von Sportgeräten, insbesondere die Erstbeschaffung bei Vereinsneugründungen, die Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern an Meisterschaften, die Ausrichtung von Sportgroßveranstaltungen sowie Integrations- und Inklusionsprojekte im Sport. Außerdem kann die Landeshauptstadt Schwerin Bewirtschaftungs- und Investitionszuschüsse für vereinseigene Sportanlagen gewähren.

Die Sportförderrichtlinie, die am Dienstag erstmals im Hauptausschuss der Stadtvertretung beraten wird, regelt neben Fördervoraussetzungen und Zuschüssen auch Zweckbindung, Nachweispflicht und Sanktionen bei missbräuchlicher Verwendung der Zuschüsse. Fördermittelmissbrauch kann zum zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss von der Förderung führen. Die Entscheidung darüber trifft  der zuständige Fachausschuss der Stadtvertretung.

Sportförderung können alle gemeinnützigen Sportvereine oder Ortsgruppen von Bundes- und Landesvereinen mit Sitz in der Landeshauptstadt beantragen. Die Vereine müssen  mindestens 31 Mitglieder – darunter zehn Prozent Kinder und Jugendliche –  haben bzw. im Behinderten-, Reha- und Seniorensport tätig sein. Auch der Stadtsportbund als Dachorganisation ist förderfähig. Neu ist in der Richtlinie u.a. die Festlegung von Mindestgehältern für hauptamtliche Vereinsportlehrerinnen und Vereinssportlehrer als Fördervoraussetzung. Klargestellt wurde außerdem, dass diese Sportlehrkräfte mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit für die direkte Sportbetreuung eingesetzt werden müssen. Je Verein können in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl maximal zwei Sportlehrkräfte gefördert werden. Für ihre ehrenamtlichen Trainerinnen und Trainer bekommen die Vereine bis zu 330 Euro im Jahr, wenn sie sich selbst mit mindestens 25 Prozent an der Aufwandsentschädigung für ihre Ehrenamtlichen beteiligen. Schwerin hat mehr als 100 Sportvereine mit über 17.500 Mitgliedern. Für die Sportförderung sind 2016 im Haushalt 250.900 Euro eingeplant. Die Sportförderrichtlinie soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

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