Schwerin – Mit der Einbeziehung der Buschstraße in die Fußgängerzone ist nach Informationen der Verkehrsbehörde der Landeshauptstadt keine grundsätzliche Einschränkung des Radverkehrs in dieser Straße zwingend. Vorgesehen ist vielmehr, die Nutzung der Buschstraße mit der Einbeziehung in die Fußgängerzone auf den Fußgänger- und Radverkehr sowie auf den Anliegerverkehr zu bestimmten Zeiten bzw. zu den bereits baurechtlich genehmigten Stellplätzen zu beschränken. Die Buschstraße sei bereits seit mehr als 20 Jahren von den Straßen der bestehenden Fußgängerzone Schmiedestraße und Schlossstraße eingeschlossen. Deshalb ist die Straße auch nur während der zugelassenen Lieferzeiten rechtmäßig mit Kraftfahrzeugen zu erreichen.
„Der Fußgängerverkehr und in Teilen auch der Fahrradverkehr, der die Straße als Nord-Süd-Verbindung parallel zur Fußgängerzone Mecklenburgstraße nutzt, genießen hier nun oberste Priorität“, so Dr. Bernd-Rolf Smerdka, Leiter des Fachdienstes Verkehr. „Welche verkehrsrechtliche Regelung für das Radfahren mit der Einbeziehung in die Fußgängerzone zum Tragen kommt, muss erst noch geklärt werden. Einen Automatismus gibt es hier nicht. Am besten wäre eine Erprobungsphase. So haben wir es auch mit der Schusterstraße gehandhabt, bevor dort Verkehrsberuhigung angeordnet wurde.“