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Knallerei nur an Silvester und Neujahr erlaubt

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Schwerin – Schwerins Ordnungsdezernent Bernd Nottebaum hat vor dem Abbrennen von Böllern gewarnt, die in Deutschland nicht zugelassen sind. „Unfälle, Verletzungen und Brände verderben garantiert die Silvesterstimmung. Deshalb sollten bei der Silvesterknallerei zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Nachbarschaft die Vorschriften beachtet werden.“ Der Ordnungsdezernent verweist auf die in der Landeshauptstadt gültige Anordnung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen. Eindringlich warnt er insbesondere vor dem Abbrennen von Böllern, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Auch das Steigenlassen von so genannten Himmelslaternen ist in Mecklenburg-Vorpommern verboten. Das gilt selbstverständlich auch zu Silvester.
Wer in der Silvesternacht ausgiebig knallt, sollte am nächsten Tag das Fegen nicht vergessen. Laut Straßenreinigungssatzung sind Verursacher übermäßiger Verschmutzungen der Straßen und Bürgersteige durch Feuerwerksreste verpflichtet, diese unaufgefordert wieder zu beseitigen.

Müll- und Altpapiertonnen wegräumen
Kühler Kopf sollte nicht nur bei der Knallerei, sondern auch in punkto Alkohol gewahrt bleiben, so Jens Krause von der Schweriner Berufsfeuerwehr. „Im letzten Jahr musste der Rettungsdienst verstärkt infolge übermäßigen Alkoholkonsums ausrücken. Außerdem gab es wieder etliche Brand- und Augenverletzungen durch Silvesterknaller“, berichtet er. Auch Müll- und Altpapiertonnen würden zu Silvester oft mutwillig in Brand gesetzt. Daher rät der Feuerwehrmann Schwerins, diese zu Silvester nach Möglichkeit  aus den öffentlichen Verkehrsflächen zu entfernen.

Nur an Silvester und Neujahr
Laut Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur an Erwachsene verkauft werden. Die Böller und Silvesterraketen dürfen vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht abgebrannt werden. Nur am letzten und am ersten Tag des Jahres ist die Knallerei mit Feuerwerkskörpern der Klasse II erlaubt und das auch nur für Personen über 18 Jahre. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II sind durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar (dazu gehören Raketen aller Art, Kanonenschläge etc.)
Natürlich muss auch an diesen beiden Tagen auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen werden. Lärmbelästigungen durch Knallerei außerhalb der üblichen Zeiten für Feiern zum Jahreswechsel sind zu vermeiden.

Sicherheitsabstand in Schwerin genau vorgeschrieben
Die in Schwerin seit 1998 gültige Anordnung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen schreibt vor, dass in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen auch zu Silvester und am Neujahrstag aus Lärmschutzgründen nicht geknallt werden darf. Verboten ist das Abfeuern von Raketen und so genannten „Römischen Lichtern“ in der Landeshauptstadt im Umkreis von 150 Metern um brandgefährdete Objekte wie reetgedeckte Gebäude, Holzlager und Tankstellen. Im Umkreis von 50 Metern um brandgefährdete Objekte dürfen grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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