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Fund einer Babyleiche in Wittenburg – DNA-Reihenuntersuchung angeordnet

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Schwerin – Am frühen Nachmittag des 1.3. hatten Spaziergänger in einem Waldstück in der Nähe des Sportplatzes in Wittenburg eine Babyleiche gefunden. Die rechtsmedizinische Untersuchung des Leichnams hatte ergeben, dass das Mädchen zum Zeitpunkt seiner Geburt gelebt hatte. Die Ermittlungen zur Todesursache dauern an. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte die Kindesmutter bisher nicht bekannt gemacht werden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin hat das Amtsgericht Schwerin angeordnet, dass Frauen im Alter zwischen 15 und 45 Jahren, die im Zeitraum vom 1.3.16 bis zum 1.3.17 in den Gemeinden Wittenburg (Ortsteile Körchow, Helm, Klein Wolde, Lehsen, Perdöhl, Ziggelmark, Wölzow, Fuchsberg, Zwölf Apostel, Ziegel-Berg), Wittendörp (Ortsteile Püttelkow, Birkenhof, Dodow, Dreilützow, Harst, Karft, Luckwitz, Pogress, Raguth, Tessin, Waschow), Zarrentin (Ortsteil Bantin), Vellahn (Ortsteile Kütin, Wolfskuhl) und Bobzin mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet waren bzw. in dort ansässigen Firmen gearbeitet haben, mit ihrer Einwilligung Körperzellen entnommen werden können. Die Speichelproben sollen im Anschluss untersucht und mit der an der Babyleiche festgestellten DNA abgeglichen werden. Die Untersuchung dient ausschließ-lich der Feststellung, ob die Frauen als Mutter des getöteten Säuglings in Betracht kommen.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schwerin wird in den nächsten Tagen schriftlich an die in Betracht kommenden 1.700 Frauen herantreten und diese bitten, sich dem freiwilligen Test zu unterziehen. Ort und Datum, an denen die Speichelprobeentnahmen erfolgen, werden in den Schreiben bekannt gegeben.

Die Polizei und Staatsanwaltschaft Schwerin bitten auch weiterhin Zeugen, die am 1.3. im Bereich des Fundortes und der Umgebung Personen- oder Fahrzeugbe-wegungen beobachtet haben, oder Hinweise auf die Kindesmutter geben können, sich bei der Staatsanwaltschaft Schwerin oder der Polizei zu melden. Auf die Auslobung der Staatsanwaltschaft Schwerin (Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Schwerin 6/17 vom 8.3.) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Für die nochmalige Verbreitung wäre ich dankbar.

Hinweis:
Gemäß § 81 h Absatz 1 StPO ist die DNA-Reihenuntersuchung zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass ein Verbrechen u. a. gegen das Leben began-gen worden ist und sich der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, umgrenzen lässt (zum Beispiel nach Geschlecht, Alter, Wohnort).

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