Schwerin – Auf Straßen, Plätzen und in öffentlichen Grünanlagen Schwerins kann sich jeder frei bewegen, für bestimmte Nutzungen bedarf es allerdings einer Genehmigung durch die Stadt. Andere Nutzungen sind eingeschränkt oder untersagt. Das neue einheitliche Regelwerk für die Benutzung der öffentlichen Flächen im Stadtgebiet ist in der Straßen- und Grünflächensatzung festgeschrieben, die nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung und der Prüfung durch das Innenministerium am 1. Juni in Kraft treten wird. Vorher gab es stattdessen vier Einzelsatzungen.
Die Regelungen zur Straßensondernutzung im ersten Teil wurden weitgehend aus der alten Satzung übernommen. Neu sind die Gestaltungsleitlinien für den Altstadtbereich. In die Erarbeitung waren Händler und Gastronomen der Innenstadt, die IHK zu Schwerin, die Stadtmarketinggesellschaft und der Handelsverbandes Nord einbezogen. Im Ergebnis werden die Werbe- und Präsentationsmöglichkeiten für die Gewerbetreibenden in der Altstadt maßvoll eingeschränkt – mit Rücksicht auf das historische Stadtbild und die Aufenthaltsqualität der Besucher. Sie bleiben dafür aber auch in der Regel erlaubnis- und gebührenfrei.
Ziel der Neuregelung ist es, den Einzelhandel und die Außengastronomie in der Fußgängerzone besser zu ordnen und zugleich erlebbarer zu machen: Geschäftsinhaber können sich entscheiden, ob sie im Außenbereich entweder nur Werbeaufsteller oder nur Warenauslagen bis zu einer Fläche von maximal zwei Quadratmetern präsentieren wollen. Beides gleichzeitig ist nicht mehr möglich. Auch die sehr auffälligen Beachflags sollen aus dem Altstadtbild verbannt werden und nur noch in der Tarifzone 2 flattern.
Erstmals in der Satzung geregelt ist die Straßenmusik in der Fußgängerzone: Straßenmusikanten benötigen auch weiterhin keine Erlaubnis zum Musizieren. Sie können zwischen 10 und 19 Uhr in der Schweriner Fußgängerzone auftreten, dürfen wie keine elektroakustische Verstärkung benutzen und müssen ihren Standort spätestens nach einer Stunde um wenigstens 200 Meter verlagern. Am alten Standort dürfen dann eine Stunde lang auch keine anderen Straßenmusiker stehen.
Das Regelwerk für die Grünflächennutzung im zweiten Teil wurde komplett neu erarbeitet und regelt die Benutzung der öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Waldflächen, Biotope, Spielplätze, Badestellen, straßenbegleitenden und sonstigen Grünflächen. Die Satzung enthält Ge- und Verbote bei der Nutzung der Anlagen. Ziel ist es, zum einen die Anlagen zu schützen. Gleichzeitig soll ihre Funktion für die Naherholung und die Förderung kultureller oder sportlicher Freizeitinteressen damit sichergestellt werden.
Insbesondere das illegale Parken und Befahren der Grünanlagen kann nunmehr wirksam geahndet werden. Die Liste von Verbotstatbeständen in § 14 wurde so kurz wie möglich gehalten. So ist das Grillen im öffentlichen Grün auch weiterhin erlaubt, wenn die Grünanlage dabei nicht beschädigt oder durch Müll verschmutzt wird.
Die für erlaubnispflichtige Sondernutzungen anfallenden Gebühren wurden nicht erhöht. Neu ist, dass die Stadt nun nicht nur Gebühren für eine Sondernutzung öffentlicher Straßen, sondern auch für Grünflächen erheben kann. Die Satzung regelt außerdem, wie Verstöße zu ahnden sind. Damit hat der kommunale Ordnungsdienst erstmals eine Handhabe, um bei Regelverstößen auf öffentlichen Grünflächen einzuschreiten und ggf. Bußgelder zu verhängen. Die Straßen- und Grünflächensatzung soll mit Veröffentlichung am 1. Juni 2017 in Kraft treten.