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Stand der Ermittlungen: Festnahme eines 19-jährigen Syrers

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Schwerin – Die Bundesanwaltschaft hat heute am gestrigen Morgen (31. Oktober 2017) den 19-jährigen syrischen Staatsangehörigen Yamen A. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) durch Spezialeinheiten der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes in Schwerin festnehmen lassen.

Darüber hinaus wurden die Wohnungen des Beschuldigten und weiterer bislang nicht tatverdächtiger Personen in Hamburg und Schwerin durchsucht.

Der Beschuldigte Yamen A ist verdächtig, in Deutschland einen islamistisch motivierten Anschlag mit hochexplosivem Sprengstoff geplant und bereits mit dessen Vorbereitung begonnen zu haben.

An den heutigen Exekutivmaßnahmen unter Leitung des Bundeskriminalamtes waren die GSG9 der Bundespolizei, Spezialeinheiten des Bundeskriminalamtes sowie der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein beteiligt.
Ausgangspunkt für die am 21. Oktober 2017 erfolgte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft waren Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz, auf deren Grundlage das Bundeskriminalamt den Beschuldigten identifizieren konnte.

Zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungen kann Folgendes mitgeteilt werden:
1. Der Beschuldigte Yamen A. fasste spätestens im Juli 2017 den Entschluss, in Deutschland inmitten einer größeren Menschenansammlung einen Sprengsatz zu zünden und dadurch eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen.

2. Zur Umsetzung seines Anschlagsvorhabens suchte der Beschuldigte in sozialen Netzwerken nach Anleitungen zum Bau von Spreng- und Zündvorrichtungen. Zudem kommunizierte der Beschuldigte über das Internet mit Personen aus dem jihadistischen Spektrum.

3. Bereits Ende Juli 2017 begann der Beschuldigte damit, die benötigten Bauteile und Chemikalien für den Bau der Sprengvorrichtung zu beschaffen. Unter anderem bestellte er über einen Internetversandhändler Schwefelsäure und Wasserstoffperoxid enthaltende Oxydatorlösung. Beide Chemikalien werden neben Aceton zur Herstellung des hochexplosiven Sprengstoffs Triacetontriperoxid (TATP) benötigt. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte diesen Sprengstoff herzustellen beabsichtigte. Hierfür spricht auch die Bestellung eines Thermometers. Der Herstellungsprozess muss unter Kühlung erfolgen.

4. Nach Einschätzung der Kriminaltechniker des Bundeskriminalamtes sprechen die Mengen der bestellten Chemikalien dafür, dass TATP lediglich als Treibladung im Sprengzünder als sogenannter Initialsprengstoff dienen sollte. Dies wiederum lässt auf einen Sprengsatz mit einer hohen Wirkladung schließen.

5. Der Beschuldigte hat zudem zwei Funkgeräte, Batterien und einen Akku für ein Mobiltelefon erworben. Das spricht für eine ferngesteuerte Zündauslösung per Funk oder aber per Mobiltelefon.

6. Bei den heutigen Durchsuchungsmaßnahmen wurde neben den bestellten Chemikalien auch das bis dahin nach den bisherigen Erkenntnissen für die Herstellung von TATP noch fehlende Aceton gefunden. Die Gebinde waren teilweise bereits angebrochen. Auch an einem der Funkgeräte war bereits manipuliert worden. Nach Einschätzung der Kriminaltechniker des Bundeskriminalamtes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits erste Versuche unternommen hat, einen Zündmechanismus zu bauen.

7. Es gibt bislang keine Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte bereits die Komponenten für die Herstellung der Hauptladung beschafft hat. Zwar hatte er Ende September 2017 zehn Kilogramm Wasserstoffperoxid bestellt. Die Bestellung hatte er jedoch aus bislang unbekannten Gründen storniert.

8. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bereits ein konkretes Ziel für seinen Sprengstoffanschlag ins Auge gefasst hatte.

9. Der Beschuldigte hatte über soziale Medien Kontakt zu einer Person, die sich selbst als „Soldat des Kalifats“, also als Mitglied des sogenannten Islamischen Staates, ausgab. Die Identität dieser Person ist bislang nicht geklärt. Unklar ist auch, inwieweit diese Kontaktperson den Beschuldigten in seinem Tatentschluss bestärkte. Ein Anfangsverdacht für die Mitgliedschaft des Beschuldigten in einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB, namentlich des sogenannten Islamischen Staates, besteht vor diesem Hintergrund derzeit nicht.

10. Es existieren zurzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass weitere Personen in die Anschlagsplanungen und –vorbereitungen des Beschuldigten eingebunden waren. Der Beschuldigte wurde durch das Mobile Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes über einen länger angelegten Zeitraum observiert. In dieser Zeit hatte der Beschuldigte Kontakt zu Personen, die jihadistischen Inhalten nicht abgeneigt gegenüberstehen. Inwieweit diese Personen von den konkreten Plänen des Beschuldigten wussten oder gar in diese eingebunden waren, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Die heutigen Durchsuchungsmaßnahmen haben hierzu bislang keinen weiteren Aufschluss gegeben.

Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt werden, der über den Erlass eines Haftbefehls und die Anordnung von Untersuchungshaft entscheiden wird.

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