Schwerin – Die Landeshauptstadt hat die Regelungen zu Straßenmusik angepasst und die 200-Meter-Abstandsregelung wieder aufgehoben. Erlaubt ist die Darbietung von Straßenkunst und Straßenmusik in der Schweriner Fußgängerzone nunmehr zwischen 10 und 19 Uhr.
Gespielt werden kann überall. Festgelegt wurden unabhängig vom Standort jeweils einstündige Spielzeiten zwischen denen einstündige Ruhezeiten eingelegt werden müssen. Gespielt werden darf von:
10 bis 11 Uhr
12 bis 13 Uhr
14 bis 15 Uhr
16 bis 17 Uhr
18 bis 19 Uhr.
Während der Ruhezeiten ist in der Innenstadt keine Straßenmusik zulässig. Auch das bisher geltende Verbot elektroakustischer Verstärkung gilt nicht mehr. Stattdessen wurde ein Schallpegel festgelegt, der nicht überschritten werden darf. Dieser liegt bei 80 Dezibel in einem Umkreis von 5 Metern vom Spielort. Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes verteilen derzeit Handzettel an Straßenmusiker, um über die neuen Regelungen zu informieren, die zu Wochenbeginn mit der Änderung der Straßen- und Grünflächensatzung in Kraft getreten sind.
Neu sind auch Festlegungen zum Brandschutz bei Osterfeuern und beim öffentlichen Grillen auf den dafür ausgewiesenen Standorten. Beides ist nach Ausrufung der Waldbrandwarnstufe 4 verboten. Schon ab Waldbrandwarnstufe 3 gilt, dass diese Nutzungen in unbefestigten Bereichen von Grünanlagen verboten sind.