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Axtangriff – Staatsanwaltschaft Schwerin erwirkt Unterbringungsbefehl

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Schwerin – Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin hat das Amtsgericht Schwerin am 24.6. gegen einen 23jährigen Mann aus Schwerin einen Unterbringungsbefehl wegen des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung erlassen.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 23.6. gegen 13.45 Uhr in der Klein- gartenanlage „Am Wiesenhang“ in Schwerin mehrfach mit einer Axt auf den Kopf der in ihrem Garten auf einer Sonnenliege schlafenden 71jährigen Geschädigten eingeschlagen zu haben.

Die Geschädigte, die dem Beschuldigten zuvor nicht bekannt war, wurde schwer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, verletzt.  Der Beschuldigte gab an, von einer Stimme in seinem Kopf dazu aufgefordert worden zu sein, jemanden umzubringen. Die Staatsanwaltschaft geht nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen und auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme davon aus, dass der Beschuldigte seine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hin.

Hinweis:
§ 211 StGB (Mord)
– Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer … heimtückisch … einen Menschen tötet.
§ 23 Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)
– Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§ 126a StPO – Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand von Schuldunfähigkeit … begangen hat und das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus … angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

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