Schwerin – Wegen der anhaltend hohen Zahl der Neuinfektionen muss ab heute (10.12.) in der Schweriner Innenstadt eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend getragen werden. Die Landeshauptstadt hat am Mittwochabend eine entsprechende Allgemeinverfügung unter www.schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Die Maskenpflicht gilt bis zum 4. Januar 2021 in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen mit psychischen und medizinischen Beeinträchtigungen oder einer Behinderung. Außerdem ist der Alkoholausschank im gesamten Stadtgebiet in der Zeit von 0 – 24 Uhr untersagt.
Auf den Straßen, Plätzen und Flächen der Innenstadt, auf denen die Maskenpflicht gilt, darf auch kein Alkohol konsumiert werden. Der von der Maskenpflicht und dem Alkoholverbot betroffene Innenstadtbereich umfasst die Fußgängerzone und den Marienplatz. Begrenzt wird die Fläche von der Lübecker Straße, Arsenalstraße einschließlich Südufer Pfaffenteich, Friedrichstraße, Puschkinstraße, Schlossstraße, Mecklenburgstraße, Geschwister-Scholl-Straße, Goethestraße, Marienplatz, Lübecker Straße.