Schwerin – Zum Jahreswechsel am 31. Dezember und 1. Januar 2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf öffentlichen Plätzen und Straßen untersagt. Das legt die derzeit gültige Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 2020 unter Artikel 1 Punkt 5 b) fest.
„Hintergrund dieser Festlegung ist es, größere Menschenansammlungen auf Straßen und Plätzen zu vermeiden und die Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen zu gewährleisten. Auch zu Silvester ist nur das Zusammentreffen von fünf Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gestattet. Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind generell verboten“, so Schwerins Ordnungsdezernent Bernd Nottebaum.
Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Kleinstfeuerwerke, also pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 gemäß § 20 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Dazu zählen unter anderem Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerzen u.ä.
Auch das Überlassen und damit der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 sind im Jahr 2020 gemäß § 22 Absatz 1 der 1. SprengV nicht gestattet.