Schwerin – Justizministerin Uta-Maria Kuder weist darauf hin, dass laut Urteil die Gebühren für so genannte "P-Konten" nicht höher sein dürfen als für Giro-Konten
"Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2013 die Rechte der Verbraucher beim Thema Pfändungsschutz gestärkt", sagt Justizministerin Kuder. (Az.: XI ZR 260/12)
Nach § 850k der Zivilprozessordnung kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. "Ich begrüße es sehr, dass der BGH klargestellt hat, dass bei der Umwandlung die Kontoführungsgebühren nicht erhöht werden dürfen. Ich rate Betroffenen hier in Mecklenburg-Vorpommern, das zu prüfen und sich gegebenenfalls an ihre Bank oder Sparkasse zu wenden", so die Ministerin.
"Wichtigist auch zu wissen, dass bei der Umwandlung des Kontos weder der eingeräumte Dispositionskredit noch die Überziehungsmöglichkeiten automatisch entfallen. Auch die Nutzung einer Kredit- oder Debit-Karte, die vom Institut zur Verfügung gestellt wurde, endet in den Fällen der Umwandlung nicht automatisch. Laut BGH bedürfen Kreditvereinbarung und Kontovertrag einer gesonderten wirksamen Kündigung", betont die Justizministerin.
Gegen die Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt.
Hintergrund zum Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs.1 Zivilprozessordnung: Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst.