So werben derzeit die Händler um die Gunst der Schnäppchenkäufer mit vielfältigen Rabatten zum Sommerschluss. Weder die Zeitvorgabe (ab letzten Montag im Monat Juli für zwölf Werktage) noch die Sortimentsauswahl (Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Sportartikel und Lederwaren) sind heute noch reglementiert. Geblieben sind aber folgende Regelungen, die auch im Schlussverkauf gelten:
Reklamation mangelhafter Ware: Reduzierte Preise heißt nicht reduzierte Rechte. Auch bei Schnäppchenkäufen gelten die gleichen Rechte wie außerhalb der Schlussverkaufszeiten. Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer zunächst die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache oder eine Reparatur verlangen. Erst wenn die Reparatur zweimal scheitert oder nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Käufer grundsätzlich z. B. den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Reklamation von Ware mit angezeigten Fehlern: Diese Ware genau begutachten, denn es entfällt die Sachmangelhaftung nur für den angezeigten Mangel. Nicht angezeigte Mängel können reklamiert werden.
Kassenzettel: Um bei Reklamationen keine Schwierigkeiten zu bekommen, sollte der Kaufbeleg mindestens über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren aufbewahrt werden. Geht der Kassenzettel verloren, ist der Käufer nicht rechtlos. Er kann das Kaufdatum und den Kaufgegenstand notfalls auch durch Zeugen beweisen.
Umtausch fehlerfreier Ware: Ob eine fehlerfreie Ware umgetauscht werden kann oder nicht, darf der Verkäufer bestimmen. Der Umtausch ist nämlich eine Kulanzleistung des Verkäufers und wird im Schlussverkauf oft eingeschränkt. Also aufgepasst und nachgefragt, welche Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten bestehen!
Wer sich über seine Käuferrechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.