Herrnburg – Am Vormittag des 07.07.2013 wurde die 29 Jahre alte Joggerin Anna-Lena U. auf dem Kolonnenweg im ehemaligen Grenzstreifen in Herrnburg getötet. Bereits drei Tage später konnte aufgrund einer sehr guten Zusammenarbeit der Polizeidienststellen aus Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die die Durchführung strafprozessualer Maßnahmen Tag und Nacht unterstützt haben, der Tatverdächtige Norman L. aus der Nachbarschaft des Tatopfers in Lübeck-Eichholz ermittelt und sodann in Untersuchungshaft genommen werden. Die mit Hochdruck durchgeführten Ermittlungen des Fachkommissariats 1 der Kriminalpolizeiinspektion Schwerin sowie die vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern rund um die Uhr vorgenommenen kriminaltechnischen, insbesondere serologischen Untersuchungen haben es ermöglicht, dass die Staatsanwaltschaft Schwerin nur einen Monat nach der Tat Anklage gegen den mutmaßlichen Mörder zum Landgericht (Schwurgericht) Schwerin erheben konnte.
Dem 45 Jahre alten Norman L., unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung vorbestraften Tatverdächtigen wird vorgeworfen, die ihm unbekannte Joggerin in der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, angegriffen zu haben und, weil sich die junge Frau wehrte und er sein Vorhaben aufgeben musste sowie aus Angst vor Entdeckung, ihr in Tötungsabsicht mit einem so genannten Butterfly-Messer in den Hals gestochen und sie dann sterbend zurückgelassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft sieht einen hinreichenden Tatverdacht des Mordes zur Verdeckung einer anderen Tat und aus niedrigen Beweggründen, der versuchten sexuellen Nötigung sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz als begründet an. Das Gesetz sieht für diese Tat lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Der Angeschuldigte Norman L. hat zu dem schweren Tatvorwurf bisher nicht Stellung genommen. Dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht bestreitet, spricht aber nicht für seine Schuld. Der Tatverdächtige hat einen Anspruch auf bestmögliche Verteidigung, wozu auch das Recht gehört zu entscheiden, ob überhaupt und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt er sich zum Tatvorwurf äußert.
Für das Tatgeschehen gibt es keine Zeugen. Die Staatsanwaltschaft ist überzeugt, den Tatnachweis allein mit so genannten objektiven Beweismitteln führen zu können. Zentrale Beweismittel für eine Täterschaft des Inhaftierten sind DNA-Spuren des Tatverdächtigen und des Opfers auf einem in Tatortnähe sichergestellten Butterfly-Messer, das Ergebnis einer Suche nach dem Täter durch Fährtenspürhunde sowie Schuhabdruckspuren am Tatort, die mit denen der beim Tatverdächtigen sichergestellten Schuhe korrespondieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person als der Angeschuldigte die DNA-Spuren auf dem Messer verursacht hat, beträgt 1 : 32 Quin-tillionen (1030). Aufgrund des Ergebnisses der Sektion der Leiche des Tatopfers und der rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung des Tatverdächtigen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich Anna-Lena U. gegen den Angriff wehrte. Die Wahl des Tatortes und der Tatzeit an einem Sonntagvormittag auf einem beliebten Wander- und Joggingweg und die Auswahl einer jungen joggenden Frau, die ersichtlich keine Wertgegenstände bei sich trug, lässt für die Staatsanwaltschaft nur den Schluss zu, dass beherrschendes Tatmotiv nicht die Tötung oder Beraubung der Frau, sondern die Vornahme sexueller Handlungen war.
Der anwaltlich vertretene Angeschuldigte kann sich jetzt zum Anklagevorwurf äußern und auch einzelne weitere Beweiserhebungen beantragen. Das Gericht wird sodann über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und Hauptverhandlungstermine festsetzen. Bis zu einer Urteilsverkündung kann sich die Beweislage grundsätzlich noch in die eine oder andere Richtung verändern, weshalb der Angeschuldigte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.