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Landeshauptstadt passt Allgemeinverfügung an

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Schwerin – Nach einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Schwerin hat die Landeshauptstadt die Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung in der Landeshauptstadt Schwerin geändert. So wurden die Bereiche und Straßen, die von Wahlplakatierungen freizuhalten sind, erheblich reduziert. Folgende Bereiche und Straßen sind danach von Wahlplakatierungen freizuhalten:

– Alter Garten
– Graf-Schack-Allee zwischen Einmündung Geschwister-Scholl-Straße und Alter Garten
– Lennéstraße zwischen Alter Garten und Einmündung Schloßgartenallee
– Marktplatz (Am Markt)
– Schlossbereich (unmittelbares Sichtumfeld)
– Schloßstraße zwischen Einmündung Puschkinstraße und Alter Garten
– Werderstraße zwischen Alter Garten und Einmündung Großer Moor.

Zudem wurde ein Fehler in der alten Allgemeinverfügung korrigiert. Nunmehr ist auch die Wahlplakatierung auf Gemeindestraßen geregelt. Die geänderte Allgemeinverfügung wurde am 8. August 2013 als Öffentliche Bekanntmachung unter www.schwerin.de und im aktuellen Stadtanzeiger veröffentlicht.

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