Schwerin – Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahre 2001 wurde innerhalb der letzten beiden Jahre zweimal geändert. Neben neuen Regelungen zur Bewertung der hygienischen Eignung von Werkstoffen und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, wurden die erstmals 2011 eingeführten verpflichtenden systemischen Untersuchungen auf Legionellen in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung aktuell praktikabler gestaltet. Auch der Aufwand für Anzeige- und Übermittlungspflichten für die Betreiber solcher Anlagen wurde entsprechend angepasst.
Die Änderungen auf einen Blick:
• Die Anzeigepflicht von Bestandsanlagen zur Trinkwassererwärmung entfällt.
• Das Untersuchungsintervall für die systemischen Untersuchungen auf Legionellen wurde
für gewerbliche Anlagen (Wohnungsvermietungen, Hotels) von jährlich auf alle 3 Jahre
ausgedehnt. Die Frist für die erste Untersuchung wurde bis zum 31.12.2013 verlängert.
Für öffentliche Einrichtungen (Kitas, Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen) bleibt die
jährliche Untersuchungspflicht bestehen.
• Die generelle Übermittlung aller Untersuchungsergebnisse entfällt. Weiterhin
anzuzeigen ist jede Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/
100ml.
• Die Handlungspflichten für die Betreiber bei nachgewiesener Belastung der Anlage mit
Legionellen wurden konkretisiert.