Schwerin – Genussrechtsbedingungen einseitig geändert – Alles wie gehabt, so schien es, als das „Prokon Team“ im Dezember 2013 Anleger anschrieb, die sich die Zinsen für ihre Anlage in Genussrechten bisher auszahlen ließen. Prokon Regenerative Energien, eine Tochtergesellschaft der auf erneuerbare Energien spezialisierten Prokon Unternehmensgruppe aus Itzehoe, bietet Genussrechte mit einer Grundverzinsung von sechs Prozent pro Jahr und der Chance auf eine Überschussbeteiligung an. Gut 75 000 Anleger haben mehr als eine Milliarde Euro investiert. „Sollten wir nichts anderes von Ihnen hören, überweisen wir die Zinsen auf Ihr uns bekanntes Konto“, ergänzt das Prokon-Team. So sehen es auch die Genussrechtsbedingungen vor: Anleger dürfen wählen, ob sie die Zinsen ausgezahlt haben oder den Betrag in neue Genussrechte anlegen wollen. Fällig ist das Geld im Januar 2014.
Post vom Chef persönlich – Noch im gleichen Monat bekamen diese Anleger allerdings ein weiteres Schreiben, diesmal von Prokon-Chef Carsten Rodbertus persönlich. Diesmal klang der Inhalt ganz anders. „Von Ihrer Zustimmung ausgehend“, bittet Rodbertus, „abweichend von Ihren bisherigen Plänen“ die Zinserlöse wiederanzulegen und in neue Genussrechte zu reinvestieren. Prokon wolle das Kapital, das für die Auszahlung nötig wäre, lieber in die Fertigstellung mehrerer Windparks investieren. Wer „dringenden Kapitalbedarf“ habe, solle innerhalb von acht Wochen mitteilen, dass er die Zinsen ausgezahlt bekommen wolle. Das Geld werde dann umgehend überwiesen. Diese einseitige Änderung der Zinszahlungspraxis ist fragwürdig. Denn die Genussrechtsbedingungen sehen eigentlich nur ein Wahlrecht der Anleger, nicht aber von Prokon vor.
Stammkapital längst aufgezehrt – Anleger, die nicht reagieren und damit weitere Genussrechte mit einem Nennwert von zum Beispiel 100 Euro bekommen, sollten bedenken, dass ihr Rückzahlungsanspruch dafür nach derzeitigem Stand weniger als 100 Euro betragen kann. Denn laut den jüngsten Zwischenbilanzen war das Stammkapital von Prokon Regenerative Energien zum 31. Oktober 2013 aufgezehrt. In diesem Fall sehen die Genussrechtsbedingungen vor, dass das Genussrechtskapital an weiteren Fehlbeträgen voll teilnimmt. Der Rückzahlungsanspruch der Anleger sinkt damit entsprechend. Das Unternehmen äußert sich nicht dazu, wie hoch er aktuell ist. Prokon Regenerative Energien darf unter gewissen Bedingungen einen höheren Betrag zurückzahlen und hat auch mitgeteilt, bislang keine Veranlassung zu sehen, weniger als 100 Prozent zurückzuzahlen. Das liegt aber im Ermessen der Gesellschaft. Da Prokon auch für die kommenden zwei Jahre mit Verlusten rechnet, kann es sein, dass der Anspruch abschmilzt.
Anleger sollen Kündigung zurücknehmen – Außerdem warnt Rodbertus: „Sollten sich weiterhin Anleger verängstigen und manipulieren lassen und aus ihrer Angst heraus ihre Genussrechte zum 31.01.2014 kündigen, besteht natürlich die Gefahr, dass nicht alle Auszahlungen fristgerecht geleistet werden, denn kein Unternehmen verfügt über freies Kapital in dieser Höhe.“ Diejenigen, die ihre Genussrechte gekündigt haben, bittet Rodbertus, die Kündigung zurückzunehmen oder einer Rückzahlung in drei bis sechs Raten zuzustimmen.
Jahresabschluss 2012 liegt nur als Entwurf vor – Noch immer hat Prokon zudem keinen geprüften Konzernabschluss für das Jahr 2012 veröffentlicht. Bis zum Jahresende 2013 hätte das der Fall sein müssen. Auch die für die Genussrechts-Anleger maßgebliche Tochtergesellschaft Prokon Regenerative Energien hat nur einen Jahresabschlussentwurf vorgelegt. Die Zahlen sind sehr unerfreulich. Sie haben eine heftige Diskussion ausgelöst.
Die Prokon-Genussrechte bleiben auf der Warnliste.