Schwerin – Die Landeshauptstadt Schwerin hat die Wahlwerbung auf ihren öffentlichen Straßen und Plätzen bereits 2013 durch eine Allgemeinverfügung geregelt. Kreis- und Gemeindewahlleiter Dr. Wolfram-Friedersdorff weist aufgrund aktueller Anfragen von Parteien und Wählerinitiativen darauf hin, dass diese Festlegungen auch zur bevorstehenden Kommunal- und Europawahl am 25. Mai 2014 ihre Gültigkeit behalten. Die Landeshauptstadt will auf diesem Wege einerseits angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherstellen und andererseits besonders schützenswerte und von vielen Urlaubern besuchte Bereiche der Innenstadt von Wahlplakaten frei halten. Die von Wahlplakatierungen freizuhaltenden Bereiche umfassen folgende Straßen und Plätze:
– Alter Garten
– Graf-Schack-Allee zwischen Einmündung Geschwister-Scholl-Straße und Alter Garten
– Lennéstraße zwischen Alter Garten und Einmündung Schloßgartenallee
– Marktplatz (Am Markt)
– Schlossbereich (unmittelbares Sichtumfeld)
– Schloßstraße zwischen Einmündung Puschkinstraße und Alter Garten
– Werderstraße zwischen Alter Garten und Einmündung Großer Moor.
Die Plakatwerbung ist drei Monate vor der Wahl außerhalb der vorgenannten Verbotsbereiche zulässig. Sie ist jedoch laut Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt nur sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Wahl gebührenfrei.
Darüber hinaus haben Parteien auf Antrag die Möglichkeit, auf städtischen Grünflächen Wahlsichtwerbung zu betreiben. Die Wahlwerbung darf nicht gegen Strafgesetze verstoßen oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthalten.
Außerdem regelt die Allgemeinverfügung, dass Plakatwerbung außerhalb der genannten Fristen mit einem Zwangsgeld geahndet wird. Das soll die Parteien insbesondere zur Einhaltung der Zweiwochenfrist nach der Wahl motivieren. Die Allgemeinverfügung ist als Öffentliche Bekanntmachung unter www.schwerin.de nachzulesen.
Hintergrund:
Am 25. Mai2014 sind die Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt Schwerin aufgerufen, die Mitglieder der Stadtvertretung Schwerin neu zu wählen. Zusätzlich stehen die Wahlen zum Europäischen Parlament an. Damit keine Verwechslungen auftreten, werden die verschiedenen Stimmzettel wie schon zur Kommunalwahl 2009 unterschiedliche Farben haben. Wählen dürfen bei Gemeindewahlen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, während zur Europawahl nur Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren stimmberechtigt sind. In der Stadtvertretung sind insgesamt 45 Sitze zu vergeben. Die Wahlvorschläge für die Landeshauptstadt können noch bis zum 13. März bei der Gemeindewahlleitung Schwerin von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss.
Ende April/Anfang Mai werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt. Selbstverständlich ist auch die Briefwahl möglich.