Schwerin – Im Gegensatz zu den Behauptungen von Frau Gerkan, stellt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucheschutz fest, dass in den Fällen der Ferkeltötungen schnell gehandelt wurde.
Sowohl nach TV-Berichten in 2013 sowie umgehend nach der Ausstrahlung der jüngsten Berichte über Ferkeltötungen wurde der Generalstaatsanwalt Mecklenburg-Vorpommerns gebeten, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Tierschutzrecht zu prüfen. Im ersteren Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Im aktuellen Fall sei die Prüfung des Generalstaatsanwaltes abzuwarten.
Nach dem geltenden Tierschutzrecht haben die für die Überwachung zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu Nutztierhaltungen und nehmen dieses auch wahr. Die Kontrollen haben unangemeldet zu erfolgen, auch dieses ist ein Grundsatz, den die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) berücksichtigen. Die Anzahl der gehaltenen Tiere ist eines der Kriterien, die eine hohe Kontrollfrequenz begründen.
So seien z. T. die Amtstierärzte wöchentlich in den Tierhaltungen präsent. Dennoch bleibe es eine begründete Tatsache, dass der Tierhalter verantwortlich für die jederzeitige Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben in seinem Betrieb sei und diese durch Eigenkontrollen, die mit der Änderung des Tierschutzgesetzes 2013 rechtlich fixiert worden seien, zu belegen habe. Die Behörde habe zu prüfen, ob diese Kontrollen geeignet und ausreichend seien. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz übt hierbei die Fach- und nicht die Dienstaufsicht aus.
Außerdem hat das Ministerium auf Anweisung von Minister Dr. Till Backhaus bereits am 11.12.2013 die VLÄ sowie nachrichtlich der Schweinekontroll- und Beratungsring (SKBR e.V.) auf dem Erlasswege über das tierschutzgerechte Betäuben und Töten nicht überlebensfähiger Ferkel unterrichtet. Danach hat der Tierhalter ordnungsgemäß abzuwägen, ob eine reale Überlebenschance für ein Tier besteht oder ob ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres vorliegt. Dieses ist eine Einzelfallentscheidung, die der verantwortungsbewusste Tierhalter zu treffen hat. Hierbei kann er tierärztliche Hilfe hinzuziehen.
Kriterien für die mangelnde Lebensfähigkeit eines Ferkels können beispielsweise organische Fehlentwicklungen oder auch starkes Untergewicht sein. Im Rahmen einer Beratung mit Vertretern der VLÄ, des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie des SKBR e.V. im Januar 2014 wurde die Problematik nochmals ausführlich erörtert.