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Beratung zu tierartgerechten Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln

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Schwerin – Heute fand im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in Schwerin eine Beratung zur rechtlich sicheren und tierartgerechten Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln statt. Die Beratung fand unter der Leitung der Landesveterinärin Frau Dr. Maria Dayen statt.

Eingeladen wurden unter anderem die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÄ), die Landesforschungsanstalt (LFA), der Schweinekontroll- und Beratungsring M-V e.V., dem Hybridschweinezuchtverband, dem Landesbauernverband sowie Tierhalter aus Mecklenburg-Vorpommern. Hintergrund des Treffens sind Medienberichte über möglicherweise rechtswidrige Ferkeltötungen.

Bei der Sitzung hat man sich darauf verständigt, einerseits die tierrechtskonforme Auslegung des Betäubens und des Tötens von nicht überlebensfähigen Ferkeln zu konkretisieren. Andererseits sollen Tierhalter ihre Arbeitsabläufe für eine rechtskonforme Tötung weiter anpassen. Jedenfalls ist der Tierhalter für die jederzeitige Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben in seinem Betrieb verantwortlich. Dabei muss sichergestellt werden, dass ein Tier vor unnötigem Leid und Schmerzen zu bewahren. Diese Entscheidung muss immer im Einzelfall erfolgen. Kriterien für die mangelnde Lebensfähigkeit eines Ferkels können beispielsweise organische Fehlentwicklungen oder auch starkes Untergewicht sein. Die so genannte ‚Überzähligkeit‘ von Ferkeln ist nach wie vor kein hinreichender Grund. Es liegt im Interesse eines Landwirtes, alle lebendgeborenen Ferkel aufzuziehen

Das heißt, dass nach dem Abferkeln in einem ersten Schritt der gesamte Wurf begutachtet wird. Dabei werden schwache und/oder missgebildete Ferkel gekennzeichnet. In einem zweiten Schritt überprüft man die gekennzeichneten Ferkel ein weiteres Mal nach Überlebensfähigkeit. Sollte diese nicht vorhanden sein, erfolgt eine Selektion. Hierbei soll nun die Betäubung und Tötung in einem gesonderten Bereich des gleichen Stalls und nicht auf dem Stallgang erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass mittels Kopfschlag eine Betäubung herbei geführt werden kann. Unmittelbar danach muss eine Tötung zum Beispiel durch Entblutung oder der Zufuhr von CO2 erfolgen und der Tod muss eindeutig festgestellt werden. Diese Schritte müssen durch ein und dieselbe Person durchgeführt werden, die über die nötige Sachkunde verfügt. Die VLÄ werden diese Vorgehensweise kontrollieren.

Ein Merkblatt und ein Erlass werden zeitnah erarbeitet, den Tierhaltern und Verbänden übermittelt und anschließend der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Sowohl nach TV-Berichten in 2013 sowie umgehend nach der Ausstrahlung der jüngsten Berichte über Ferkeltötungen wurde der Generalstaatsanwalt Mecklenburg-Vorpommerns durch das zuständige Ministerium gebeten, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Tierschutzrecht zu prüfen. Im ersteren Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Im aktuellen Fall sei die Prüfung des Generalstaatsanwaltes abzuwarten. Hierzu können aufgrund der laufenden Ermittlungen auch keine Aussagen getroffen werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Äußerung der Partei Die Linken an der LFA nach wie vor Personal für den Bereich Schweinehaltung vorgehalten wird. An der LFA sollen auch weiterhin Verbesserungen in der Haltung erforscht werden können.

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