Rampe (ots) – Nach den Medienberichten der letzten Woche könnte bei einzelnene Haschischkonsumenten der Eindruck entstanden sein, dass der Cannabisanbau nun legalisiert sei.
Vom Eintopfen der Cannabispflänzchen oder Aussähen der Samen in den heimischen Balkonkasten sollte aber Abstand genommen werden.
Das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichtes vom 22.07.2014 ändert nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Anbaus und Besitzes von Cannabis.
Hintergrund ist eine Klage gegen eine Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die fünf Kläger wollen gegenüber der Behörde die Genehmigung erstreiten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anbauen zu dürfen. In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das BfArM nun verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.
Deutschlandweit gibt es nur 200 bis 350 Patienten, die über eine Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Konsum von Cannabis verfügen. Bisher wurde noch keiner dieser Personen eine Genehmigung erteilt, Cannabis selbst anbauen zu dürfen.
Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass aufgrund des Urteils des Kölner Verwaltungsgerichtes der Anbau von Cannabis unter bestimmen Vorrausetzungen straffrei wäre.
Die Ausrichtung der polizeilichen Maßnahmen im Kampf gegen die Rauschgiftkriminalität bleibt bestehen. Die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern wird weiterhin konsequent allen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachgehen.