Schwerin – Beschwerden zu Lärmbelästigung durch Veranstaltungen und Gastronomie sind in Schwerin die Ausnahme – Zu diesem Schluss kommt der Fraktionsvorsitzende der LINKEN in der Stadtvertretung nach Sichtung der Antworten auf eine Anfrage an die Verwaltung zu diesem Thema. Diese weist für 2013 ganze drei Beschwerden zu Lärmbelästigungen durch Gaststätten und ganze vier Beschwerden zu Lärmbelästigungen bei 191 Veranstaltungen aus. Die Zahlen sind auch für 2014 annähernd konstant.
Bislang gab es nur sechs Beschwerden zu Gaststättenlärm, nur dreimal gingen bei der Verwaltung Beschwerden über Lärm im Zusammenhang mit einer der 114 Veranstaltungen ein. „Aus meiner Sicht spricht dies für einen verantwortlichen Umgang mit Lärmschutzauflagen durch die Betreiber und Veranstalter und gleichermaßen für eine hohe Akzeptanz durch die Schwerinerinnen und Schweriner. Dies ist erfreulich, denn eine Landeshauptstadt, die um Gäste und neue Einwohner aus Nah und Fern wirbt, braucht entsprechende Angebote“, so Foerster.
Ein- und mehrtägige Veranstaltungen, die als leise kategorisiert sind, wie der Handwerkermarkt, werden laut Aussagen der Verwaltung nicht lärmtechnisch überwacht. Für ein- und mehrtägige, als Laut kategorisierte Veranstaltungen sind dagegen an durch die Stadt festgelegten Punkten Lärmpegelmessungen durchzuführen. Zudem ist ein Protokoll zu übergeben, das im Beschwerdefall zur Kontrolle herangezogen wird. Gaststätten müssen ihrem Bauantrag zudem einen Schallschutznachweis beifügen und eine Beschallung von Außenflächen nach 22 Uhr vermeiden. Dabei gelten für alle die gleichen Vorschriften, insbesondere während der Nachtruhe von 22 – 6 Uhr.
Nur in Sonderfällen kann die Nachtruhe um eine Stunde verschoben oder die Veranstaltung als seltenes Ereignis charakterisiert werden. In solchen Fällen sind höhere Werte zulässig. „Ich bin daher der Auffassung, dass Schwerin keine Sperrstunde benötigt. Die meisten Bundesländer haben diese nach dem Gaststättengesetz mögliche Regelung ohnehin abgeschafft. Die geringen Beschwerdezahlen zeigen, dass eine Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen zum Lärmschutz derzeit ausreichend ist. Bei Beschwerden sollte daher auch in Zukunft der konkrete Einzelfall geprüft und wenn nötig bezogen auf diesen angemessen reagiert werden“, so Foerster abschließend.