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Weitere Rockersymbole in Mecklenburg Vorpommern verboten

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Schwerin (ots) – Das Tragen des Schriftzuges Hells Angels und des Symbols vom geflügelten Totenkopf werden in Mecklenburg-Vorpommern bereits strafrechtlich verfolgt. Nach entsprechender rechtlicher Prüfung teilt das Innenministerium nun mit, dass auch die Vereinswappen und die den jeweiligen Rockergruppierungen bezeichnende Schriftzüge von fünf weiteren in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Rockergruppierungen nach dem Vereinsgesetz verboten sind.

"Drogen, Waffen- und Menschenhandel, Prostitution. Die Liste der schweren Straftaten von Rockergruppen ist lang", erklärt Innenminister Lorenz Caffier. "Kriminelle Rockergruppierungen sind intern auch über die Ländergrenzen hinweg sehr stark vernetzt.

Insofern ist es nur konsequent, im Kampf gegen die Rockerkriminalität durch entsprechende Verbote diese Strukturen aufzubrechen, um ihre regionale und vor allem bundesweite Ausbreitung weiter zu verhindern."

Die Sicherheitsbehörden des Landes haben entschieden, dass das Urteil des Hamburger Oberlandesgerichts vom 17. Juni dieses Jahres, welches im Zusammenhang mit einer Klage eines Mitgliedes des verbotenen Hamburger "Hells Angels MC e.V." erging, eine grundsätzliche Bedeutung für alle verbotenen Vereine entfaltet. Das heißt, dass die Rechtsauffassung auch auf die Kennzeichen anderer Rockergruppierungen anwendbar ist, wenn mindestens eine Ortsgruppe, welche die Kennzeichen verwendet hat, nach dem Vereinsrecht verboten wurde.

Entsprechend der geltenden Rechtsprechung ist somit in Mecklenburg-Vorpommern das öffentliche Tragen von Kennzeichen folgender Rockergruppierungen strafrechtlich zu verfolgen.

1.    Hells Angels MC

2.    Bandidos MC

3.    Gremium MC

4.    Mongols MC

5.    Chicanos MC

6.    Red Devils MC

Personen, die in der Öffentlichkeit die verbotenen Kennzeichen der genannten Rockergruppierungen verwenden, machen sich nach dem Vereinsgesetz strafbar.

Bei den verbotenen Kennzeichen handelt es sich um die verwendeten Vereinswappen bzw. Clubembleme der jeweiligen Rockergruppierungen sowie um den die Gruppierung jeweilig bezeichnenden Schriftzug. Dabei ist es unerheblich, in welcher Schriftart, -farbe und -form dieses gehalten sind.

Werden diese Kennzeichen in der Öffentlichkeit, z. B. an der Kleidung, an sonstigen Gegenständen oder auch an Kraftfahrzeugen festgestellt, wird eine Strafanzeige erstattet und die verbotenen Kennzeichen unmittelbar sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Beamte des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern haben gegenüber den Anführern der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Gruppierungen bereits entsprechende Gefährderansprachen durchgeführt und sie über das Verbot in Kenntnis gesetzt. Damit sind den Gruppierungen die Konsequenzen jeglicher Missachtungen des Verbotes unmissverständlich aufgezeigt worden. Verstöße gegen das öffentliche Verwendungsverbot werden durch die Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern konsequent verfolgt.

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