Schwerin – Aus gegebenem Anlass des H5N8-Ausbruches wird darauf hingewiesen, dass Geflügelbörsen – also Veranstaltungen zum Zwecke des Handels mit Geflügel – in Mecklenburg-Vorpommern bis auf weiteres nicht stattfinden dürfen. Die gesetzliche Grundlage ist dabei § 4 Abs. 2 der Bundesverordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV).
- Anzeige -
- Advertisement -