Schwerin – Gemäß § 36 des Landesmeldegesetzes Mecklenburg- Vorpommern weist die Meldebehörde der Landeshauptstadt Schwerin darauf hin, dass jeder Bürger das Recht hat, der Weitergabe seiner Meldedaten in nachfolgenden Fällen zu widersprechen.
Insbesondere betroffen sind:
· die Weitergabe von Daten anöffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften von denjenigen Familienmitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 32 Abs. 2 LMG M-V).
· die Weitergabe von Daten anParteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlichen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen (§ 35 Abs. 1 LMG M-V).
· die Weitergabe der Daten zu Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern. Dies trifft zu bei der Ehrung von Altersjubiläen ab dem 70. Lebensjahr und bei Ehejubiläen ab dem 50. oder einem späteren Ehejubiläum (§ 35 Abs. 2 LMG M-V).
· die Weitergabe von Daten anAdressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 LMG M-V).
· der automatisierte Abruf vonMelderegisterauskünften über das Internet (§ 34 Abs. 1a LMG M-V).
· der Weitergabe der Daten an dasBundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Versendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst (§ 18 Abs. 7 MRRG)
· der Weitergabe der Daten zum Zwecke der Direktwerbung (§ 7 LMG M-V).
Einsprüche gegen die Weitergabe der Daten sind schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Landeshauptstadt Schwerin, Fachdienst Bürgerservice – Fachgruppe BürgerBüro, Am Packhoff 2-6, PF 11 10 42, 19010 Schwerin
Sie können auch den unter www.schwerin.de/Bürgerservice/Formulare und Anträge bei „Datenschutz“ hinterlegten Vordruck verwenden.
Eine einmal eingetragene Auskunfts- und Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird rechtzeitig auf Änderung und Neuregelungen zu den Datenübermittlungssperren durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.