Schwerin – Ab Januar 2015 sinkt der Beitragssatz für die gesetzlichen Kassen auf 14,6 Prozent. Grund: Der Arbeitnehmer-Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent entfällt. Doch etliche Kassen werden voraussichtlich Zusatzbeiträge erheben, so dass nicht alle Versicherten von der Neuregelung profitieren werden. Wer davon betroffen ist, hat jedoch ein Sonderkündigungsrecht.
Sonderbeitrag entfällt künftig
Der einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab 2015 von derzeit 15,5 Prozent vom Bruttoeinkommen auf 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden davon jeweils 7,3 Prozent bezahlen. Bislang mussten Arbeitnehmer noch 0,9 Prozent Sonderbeitrag allein finanzieren. Dieser Betrag fällt weg.
Zusatzbeiträge könnten zu Kassenwechseln führen
Viele Kassen werden im Gegenzug wahrscheinlich einen Zusatzbeitrag erheben. Solche Beiträge müssen Arbeitnehmer – wie bislang – allein bezahlen. Möglich ist alles: Einige Kassen könnten den Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent ansetzen, sodass ihre Mitglieder künftig genauso viel zahlen wie heute. Andere Kassen könnten weniger nehmen. Fraglich ist, ob es Kassen geben wird, die mehr als 0,9 Prozent nehmen. Denn schon in der Vergangenheit führten hohe Zusatzbeiträge dazu, dass Versicherte die Kasse gewechselt haben.
Kassen müssen über Zusatzbeiträge informieren
Die erneute Änderung steht im „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 26. März 2014 beschlossen. Noch vor der Sommerpause soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. Verlangte eine Kasse bislang einen Zusatzbeitrag, mussten Arbeitnehmer diesen separat bezahlen. Das entfällt künftig. Stattdessen führt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag an die Kassen seiner Beschäftigen ab. Deshalb wird es manchem vielleicht gar nicht sofort auffallen, wenn seine Kasse ab 2015 mehr als 15,5 Prozent verlangt. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten aber über Zusatzbeiträge informieren. Diese haben dann ein Sonderkündigungsrecht.