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Gesetzliche Krankenkasse: Neuer Beitrag ab 2015

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Schwerin – Ab Januar 2015 sinkt der Beitrags­satz für die gesetzlichen Kassen auf 14,6 Prozent. Grund: Der Arbeitnehmer-Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent entfällt. Doch etliche Kassen werden voraus­sicht­lich Zusatz­beiträge erheben, so dass nicht alle Versicherten von der Neuregelung profitieren werden. Wer davon betroffen ist, hat jedoch ein Sonderkündigungs­recht.

Sonderbeitrag entfällt künftig

Der einheitliche Beitrags­satz der gesetzlichen Kranken­versicherung sinkt ab 2015 von derzeit 15,5 Prozent vom Brutto­einkommen auf 14,6 Prozent. Arbeit­geber und Arbeitnehmer werden davon jeweils 7,3 Prozent bezahlen. Bislang mussten Arbeitnehmer noch 0,9 Prozent Sonderbeitrag allein finanzieren. Dieser Betrag fällt weg.

Zusatz­beiträge könnten zu Kassen­wechseln führen

Viele Kassen werden im Gegen­zug wahr­scheinlich einen Zusatz­beitrag erheben. Solche Beiträge müssen Arbeitnehmer – wie bislang – allein bezahlen. Möglich ist alles: Einige Kassen könnten den Zusatz­beitrag bei 0,9 Prozent ansetzen, sodass ihre Mitglieder künftig genauso viel zahlen wie heute. Andere Kassen könnten weniger nehmen. Fraglich ist, ob es Kassen geben wird, die mehr als 0,9 Prozent nehmen. Denn schon in der Vergangenheit führten hohe Zusatz­beiträge dazu, dass Versicherte die Kasse gewechselt haben.

Kassen müssen über Zusatz­beiträge informieren

Die erneute Änderung steht im „Gesetz zur Weiter­entwick­lung der Finanz­struktur und Qualität in der gesetzlichen Kranken­versicherung“. Das Bundes­kabinett hat den Entwurf am 26. März 2014 beschlossen. Noch vor der Sommer­pause soll das Gesetz­gebungs­verfahren abge­schlossen sein. Verlangte eine Kasse bislang einen Zusatz­beitrag, mussten Arbeitnehmer diesen separat bezahlen. Das entfällt künftig. Statt­dessen führt der Arbeit­geber den gesamten Beitrag an die Kassen seiner Beschäftigen ab. Deshalb wird es manchem vielleicht gar nicht sofort auffallen, wenn seine Kasse ab 2015 mehr als 15,5 Prozent verlangt. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten aber über Zusatz­beiträge informieren. Diese haben dann ein Sonderkündigungs­recht.

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