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Sylvesterknaller und Feuerwerk – Gefährlicher Spaß?

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Schwerin – Zum Jahreswechsel werden zahlreiche Verbraucher in der Silvesternacht das neue Jahr mit Raketen und Böllersalven begrüßen. Vor dem farbenfrohen Feuerwerk gibt Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale MV Hinweise, die beim Kauf von Pyrotechnik zu berücksichtigen sind. Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer (BAM Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung), die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden, ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht.

Achtung Verletzungsrisiko!

Neben den vielen erlaubten Raketen, Batterien und Knallkörpern gibt es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln. Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen. Vor dem Abbrennen dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich. Wer nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkauft oder verwendet, macht sich strafbar.

Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung P II) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu Silvester angezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

Das Sprengstoffgesetz verbietet das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Fachwerk- und Reetdachhäusern, Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen. Wenn ein Silvesterknaller Ihr Auto getroffen oder einen anderen Schaden bewirkt hat, informieren Sie sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale zur Schadenregulierung. 

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