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Was ändert sich in der Landeshauptstadt im neuen Jahr?

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Schwerin – Das neue Jahr bringt einige Veränderungen für die Schwerinerinnen und Schweriner  mit sich: Ob der Eintrittspreis für die neue Schwimmhalle, Biotonne, Parkraumbewirtschaftungszonen oder  Kita-Vollverpflegung – hier finden Sie einen Überblick, was zu beachten ist und welche Steuern und Preise sich ändern.

  • Schwimmhallenentgelte (ab 29. Januar 2015)

Mit Eröffnung der neuen Schwimmhalle kostet eine Einzelkarte für einen Erwachsenen 4,50 Euro für 3 Stunden (vorher 3,50 Euro für 2,5 Stunden). Kinder und Jugendliche  (4 – 17) sowie Auszubildende, Studenten, Schwerbehinderte und Inhaber der Schwerin Card zahlen 2,50 Euro (vorher 2,00 Euro für 2,5 Stunden). Neu ist die Familienkarte (mindestens ein Erwachsener und zwei Kinder) für 8 Euro.

  • Biotonne

Die Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgesellschaft übernimmt ab dem 1. Januar 2015 die Entleerung der Biotonnen in Schwerin.  Dafür  wurden  neue Biotonnen mit einem Fassungsvermögen von jeweils 120 oder 240 Litern verteilt.  Wurde die Tonne gewechselt, kann sie wie gewohnt genutzt werden. Alle Biotonnen erhalten eine eigene Identifikationsnummer, um sie eindeutig einem Grundstück/Grundstückseigentümer zuzuordnen.  Hierfür werden die Tonnen mit einem kleinen Chip versehen.

  • Parkraumbewirtschaftungszonen

In der Landeshauptstadt werden die Bewohnerparkzonen schrittweise zu Parkraumbewirtschaftungszonen. Eine Einzelbeschilderung gibt es jetzt nur noch bei Feuerwehrzufahrten, notwendigen Halt- und Parkverboten sowie Behindertenparkplätzen. Nach der Bewohnerparkzone J (nördliche Paulsstadt) werden 2015 die heutigen Bewohnerparkzonen F- Feldstadt, G – südliche Paulsstadt (Von-Thünen-Straße) und H – Mittlere Pausstadt (Demmlerplatz) umgestellt.

  • Elternbeiträge  für Vollverpflegung in der Kita

In den Kindertagesstätten wird die Vollverpflegung ab 1.1.15 verbindlich eingeführt. Kosten und Abrechnungsverfahren können nach Anbietern bzw. Trägern differieren. Überwiegend ist seitens des Trägers vorgesehen, das Essen pauschal abzurechnen.

  • Anpassung der Hundesteuer

Die Hundesteuer steigt von derzeit 90 Euro auf 108 Euro für den Ersthund.

  • Erhöhung der Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen

Der Hebesatz für die Grundsteuer A erhöht sich von 300 v. H. auf 400 v. H. Die Grundsteuer A wird für landwirtschaftlich oder fortwirtschaftlich genutzte Flächen sowie für Kleingartenflächen erhoben.

  • Anpassung der Vergnügungssteuer

Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt derzeit 18% der Bruttokasse eines jeden Spielgerätes in einer Spielhalle. Diese Steuer soll auf 20 % angehoben.

  • Entgelte der Stadtbibliothek

Es erhöhen sich die Entgelte der Jahreskarte von bisher 15 Euro auf 18 Euro, ermäßigt von bisher 8 auf 9 Euro. Die Kosten der Partnerkarte steigen von 20 auf 25 Euro. Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren können weiterhin die Angebote der Stadtbibliothek kostenfrei nutzen.

  • Nahverkehrspreise (seit 1.12.14)

Die Nahverkehrspreise in Schwerin sind um Durchschnittlich 18,3 Prozent gestiegen. Der Einzelfahrschein für Erwachsende verteuerte sich von 1,50 auf 1,80 Euro, der Kinderfahrschein von 0,90 Euro auf 1,10 Euro. Wieder eingeführt wurde ein Kurzstreckenfahrschein für 1,50 Euro, der für drei Streckenabschnitte gültig ist.

  • Taxipreise (seit 1.11.14)

Taxifahrten in der Landeshauptstadt haben sich seit 1.11.14 auf Kurzstrecken um bis zu 12,5 Prozent verteuert. Der  Tarif steigt für Strecken ab dem 3. und 4. Kilometer auf 2,00 Euro (vorher 1,50 Euro). Die Tarife für den 1. und 2. (2,50 Euro) sowie ab dem 5. Kilometer (1,50 Euro) bleiben konstant. Neu: ein Aufschlag von 1,00 Euro für bargeldlose Zahlung.

  • Schweriner Friedhöfe

Der Eigenbetrieb plant die Erweiterung des Angebotes an Grabarten zum 1. April 2015. Wie zum Beispiel:

–       die häufig gewünschte Kindergemeinschaftsgrabstätte, wo die Kinder nicht in der Grabstelle für stillgeborene Kinder bestattet werden dürfen

–       die Kindergemeinschaftsgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr am Waldfriedhof mit Urnenstelle und Erdgrabstelle

–       und weitere verschiedene Urnenwahlgrabstätte mit entsprechender Nutzungsdauer 

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