Schwerin – Mit Privatverkäufen auf Ebay und Co lassen sich hübsche Nebenverdienste erzielen. Und private Verkäufe sind ja steuerfrei, oder? Onlineverkäufe bergen mehr Tücken, als sich mancher zuhause ausmalt. Denn die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel ist fließend. Und der Fiskus hat das Netz voll im Visier: Schwarzhändlern drohen saftige Nachforderungen. Finanztest nennt die fünf wichtigsten Steuerfallen.
Viele denken gar nicht an Steuerhinterziehung
Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxusuhr für 7 550 Euro und das iPhone 5 für 350 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine hübsche Summe zusammen. Fünf Millionen private Verkäufer bieten auf dem Online-Marktplatz Ebay ihre Sachen an. Lediglich 175 000 Verkäufer handeln nach Angaben des Unternehmens dabei gewerblich. Zwischen professionellen Händlern und Gelegenheitsverkäufern tummeln sich auch eine Menge Anbieter, die regelmäßig Angebote einstellen und damit oft einen beachtlichen Nebenverdienst erzielen. Ob sie mit den Onlineverkäufen bereits Steuern hinterziehen − darüber denken viele oft gar nicht nach.
Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles
Steuerfahnder jagen mit modernster Software im Netz nach Steuersündern. Mit der Suchmaschine „Xpider“ spüren die Beamten gezielt Schwarzhändler auf. Ihnen drohen saftige Nachforderungen. Ins Visier geraten vor allem Händler, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten. Jährlich wertet die Software so allein in Niedersachsen etwa 600 bis 1 500 Datensätze zum Internethandel aus, die Steuerfahnder anschließend detailliert prüfen.
Neben Ebay durchleuchten die Beamten auch Handelsplattformen wie Amazon, Mobile.de, Autoscout24 oder MyHammer. Erzielen Onlineverkäufer nachhaltige Einnahmen, kann das Finanzamt neben Namen, Anschrift und Bankverbindung eine Auflistung aller Verkäufe von den Portalbetreibern verlangen.
Steuerfalle 2: Privat oder Profi?
Was viele Ebay-Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel ist fließend. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt den Ebay-Anbieter nicht. Doch ab wann gilt ein Verkäufer als Profi?
Faustformel: Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze gegen Höchstgebot versteigert, ist Privatverkäufer und bleibt steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spielkonsolen. Sogar wer das eigene Auto oder die geerbte Sammlung verkauft, muss dem Staat kein Geld überweisen. Wie bei gelegentlichen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Kleinhandel unter Privatleuten zu, auch wenn Einnahmen erzielt werden.
Als unternehmerisch bewertet das Finanzamt dagegen dauerhaft ertragreiche oder gewinnbringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzelfall.
Indizien für ein Gewerbe: Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regelmäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleichartigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich.
Steuerfalle 3: Wiederverkauf
Aber auch private Händler müssen an das Finanzamt denken. Haben sie die verkauften Gegenstände extra für den Wiederverkauf erworben, stuft das Finanzamt den Verkauf als gewerbsmäßig ein und verlangt Steuern. Auch wer vor Weihnachten eine Spielkonsole kauft, um sie mit Gewinn zu den Festtagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sonstige Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft angeben. Dabei muss er den Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eintragen.
Steuerfalle 4: Spekulationsgeschäfte
Auch für sogenannte Spekulationsgüter interessiert sich das Finanzamt. Dazu zählen private Wertgegenstände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Goldbarren, Münzen oder Antiquitäten. Hat der Verkäufer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft, muss er den Gewinn versteuern. Es sei denn der Gesamtgewinn liegt unter 600 Euro.
Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!
Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.
Einkommensteuer. Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Onlinehandel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Jahresgrundfreibetrag von derzeit 8 354 Euro liegt.
Für Arbeitnehmer, die online nebenbei gewerbsmäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Höhere Nebeneinkünfte müssen sie aber in ihrer Steurerklärung angeben. Weitere Steuern muss ein Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 17 500 Euro brutto nicht zahlen.
Umsatzsteuer. Übersteigen die Umsätze 17 500 Euro brutto im zurückliegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50 000 Euro erzielt, wird Umsatzsteuer fällig.
Gewerbesteuer. Übersteigen die Gewinne jährlich 24 500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen auch Gewerbesteuer.