Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat einen 94-jährigen Mann aus Vorpommern wegen seiner Tätigkeit als Angehöriger der SS-Sanitätsdienststaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau zum Schwurgericht des Landgerichts Neubrandenburg angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit vom 15.08.1944 bis zum 14.09.1944 in mindestens 3.681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vorsätzlich Beihilfe zum Mord durch grausame und heimtückische Tötung geleistet zu haben.
In diesem Zeitraum war der Angeschuldigte als SS-Unterscharführer in die SS-Sanitätsdienststaffel des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau abkommandiert, nachdem er bereits zuvor von Oktober 1943 bis Januar 1944 in Auschwitz Dienst verrichtet hatte. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Schwerin und des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern hat der Angeschuldigte die für SS-Sanitätsdienstgrade üblichen Tätigkeiten, u. a. im SS-Lazarett, ausgeübt.
In dem der Anklageschrift zugrunde gelegten Tatzeitraum erreichten Auschwitz-Birkenau wenigstens 14 Deportationszüge, u. a. aus Rhodos, Triest, Lyon, Mauthausen, Wien und Westerbork (Niederlande). In dem Zug aus Westerbork befanden sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen auch die Verfasserin der bekannten Tagebücher Anne Frank mit ihren Eltern sowie ihrer Schwester. Anne Frank wurde später in das Konzentrationslager Bergen-Belsen deportiert, wo sie im März 1945 starb.
Die nach Auschwitz-Birkenau mit den Zügen deportierten Opfer wurden nach ihrer Ankunft an der sogenannten Rampe „selektiert“. Die Selektion hatte den Zweck, Menschen, die in das Arbeitslager eingewiesen werden sollten, von denen zu trennen, die unmittelbar im Anschluss an die Selektion getötet werden sollten. In der Regel wurden Frauen mit Kindern, alte Menschen, Behinderte, Kranke und Kinder unter 16 Jahren sofort als arbeitsunfähig eingestuft und in die Gaskammern geführt. Im genannten Tatzeitraum wurden von den deportierten Menschen mindestens 3.681 unmittelbar nach ihrer Ankunft in Auschwitz-Birkenau in die – für diese als Duschkammern getarnte – Gaskammern geführt und durch Einleiten eines tödlich wirkenden Gases grausam und heimtückisch getötet.
Nach den Ermittlungen war dem Angeschuldigten durch eigene Wahrnehmungen der Zweck des Lagers Birkenau als Vernichtungslager bekannt. Die auf die industriell geplante und arbeitsteilig durchgeführte Massenvernichtung von Menschen ausgerichtete bauliche Struktur des Lagers (Gaskammern, Krematorien u. a.), der permanente Betrieb der Krematorien sowie die standardisierten Vorgänge bei der Ankunft von deportierten Menschen an der sogenannten Rampe hatte der Angeschuldigte, wie jeder andere Bedienstete im Konzentrationslager, wahrgenommen. Das Lager Birkenau war einzig und allein darauf ausgelegt, Menschen in großer Zahl zu ermorden. Im Bewusstsein dessen hat sich der Angeschuldigte in die Lagerorganisation unterstützend eingefügt und damit funktionell an dem einheitlichen Vernichtungsgeschehen mitgewirkt und dies befördert.
Die aufgrund der Übersendung von Dokumenten durch die Zentrale Stelle für die Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts im Oktober 2013 eingeleiteten Ermittlungen werden über den Anklagevorwurf hinaus weitergeführt, soweit andere Tatzeiträume und Tatörtlichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeschuldigten für die SS in Betracht kommen. Hierzu werden die ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes ihre umfangreichen Recherchen in Archiven im In- und Ausland, u. a. in dem Auschwitz-Archiv in Polen, fortführen.
Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen.