Schwerin – Die StVO erlaubt den E-Roller-Verkehr derzeit nur auf Fahrbahnen und auf benutzungspflichtigen Radwegen, gemeinsamen bzw. getrennten Fuß- und Radwegen, Radfahrstreifen und entgegen von Einbahnstraßen, die für Radfahrer freigegeben sind. Die Landeshauptstadt Schwerin beabsichtigt nunmehr dem E-Roller-Verkehr im Rahmen eines Verkehrsversuches die gleichen Rechte wie dem Radverkehr einzuräumen.
Zunächst auf ein Jahr befristet, werden die Auswirkungen des E-Roller-Verkehrs insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsqualität und Verkehrssicherheit für die Fußgängerinnen und Fußgänger untersucht. Ob der Versuch letztlich erfolgreich sein wird und die Regelungen beibehalten werden können, hängt vor allem vom rücksichtsvollen Verhalten der Verkehrsteilnehmer insbesondere der E-Scooter-Nutzer ab.
So ist auf Fußwegen und in der Fußgängerzone Schrittgeschwindigkeit Pflicht.
Die Beschilderung der zugelassenen Strecken erfolgt in der ersten Augustwoche.