Schwerin – Ab dem 16. März gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle betroffenen Einrichtungsleitungen müssen dann Beschäftigte, die keinen Immunitätsnachweis oder ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation vorweisen, über eine landeseinheitliche Meldeplattform an das Gesundheitsamt melden.
Dazu zählen auch Beschäftigte, deren Impfschutz oder Genesenenstatus zwischenzeitlich abgelaufen ist, oder Personen, bei denen noch eine zweite Impfung aussteht. Die Meldeplattform ist ab dem 16. März unter www.IMPF-MV.de freigeschaltet.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung über die verpflichtende Anwendung dieser landeseinheitlichen Meldeplattform hat die Landeshauptstadt unter www.schwerin/bekanntmachungen veröffentlicht.
Weitere Informationen über die einrichtungsbezogene Impfpflicht sind unter www.schwerin.de/impfnachweis einsehbar.