Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat eine 55jährige vietnamesische Beschuldigte aus Dresden (1), einen 55jährigen deutschen Beschuldigten aus dem Landkreis Spree-Neiße (2) und einen 35jährigen deutschen Beschuldigten aus Kiel (3) wegen einer Vielzahl von rechtsmissbräuchlichen Geschäften mit persönlicher Schutzausrüstung und Medizinpro-dukten (Masken, Schutzanzüge, Brillen u.a.) in der Hochphase der COVID-Pandemie von März 2020 bis Dezember 2022 zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin angeklagt.
Der Beschuldigten (1) wird vorgeworfen, über eine von ihr geführte Gesellschaft mit Sitz in Dresden Waren in erheblichen Größenordnungen aus Vietnam und der Türkei in die Euro-päische Union eingeführt zu haben in dem Wissen, dass diese als persönliche Schutzaus-rüstung sowie Medizinprodukte nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern sie den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 sowie der Richtlinie 93/42/EWG genügen, was aufgrund von fehlender bzw. fehlerhafter CE-Kennzeichnungen sowie fehlender Konformitätserklärungen/-verfahren und unterlassener Korrekturmaßnahmen erkennbar nicht der Fall war und nach Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG) bzw. PSA-Durchführungsgesetzes (PSA-DG) unter Strafe steht.
In Kenntnis dieser Mängel soll die Beschuldigte (1) durch die Dresdner Unternehmung Waren in zweistelliger Millionenhöhe an eine im Schweriner Umland residierende Gesell-schaft verkauft haben, deren Geschäfte die Beschuldigten (2) und (3) führten und in der die Beschuldigte (1) auch maßgeblich tätig gewesen sein soll.
Die Staatsanwaltschaft geht zudem davon aus, dass alle Beschuldigten planten, anschlie-ßend über die im Schweriner Umland befindliche Gesellschaft die mangelhaften Waren an gutgläubige Dritte weiterzuverkaufen. Die Ermittlungen haben insoweit 116 Fälle erbracht, in denen Waren im Gesamtwert von knapp 20 Mio. Euro an Abnehmer geliefert wurden, die von dem Kauf einwandfreier Produkte ausgingen, so dass den Beschuldigten insoweit banden- und gewerbsmäßiger Betrug in 116 Fällen, davon in 4 Fällen als Versuch, vorge-worfen wird.
Den Beschuldigten wird ferner der Vorwurf gemacht, in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 10.02.2021 in der Onlineausgabe einer großen deutschen Boulevardzeitung im Rah-men von geschalteten Anzeigen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt zu haben, dass die von ihnen angebotenen Masken geeignet seien, in der Atemluft befindliche bakterielle und virale Erreger, wie das Coronavirus SARS-CoV-2, unschädlich zu machen und so gegen § 14 Heilmittelwerbegesetz verstoßen zu haben.
Der Beschuldigte (2) wird weiterhin beschuldigt, eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er soll im Rahmen der Vollstreckung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses einen Diplomatenpass sowie einen auf seinen Namen ausge-stellten Dienstausweis eines afrikanischen Landes vorgelegt haben, welche nach durchge-führten Ermittlungen verfälscht bzw. gefälscht worden sind.
Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat die im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen Waren in erheblichen Stückzahlen mit dem Ziel der Einziehung nach § 43 MPG sichergestellt. Das Amtsgericht Schwerin hat im Folgenden die Beschlagnahme an-geordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten (2) hat das Landgericht Schwerin als unbegründet verworfen.
Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat die beschlagnahmten Masken sachverständig untersuchen lassen. Die entsprechenden Gutachten kommen einhellig zu dem Schluss, dass die untersuchten Masken u.a. den maximal zulässigen Durchlassgrad um ein Vielfaches überschreiten bzw. die geforderte Filterleistung nicht erbringen würden.
Es gilt die Unschuldsvermutung.