Schwerin – Die Ordnungsbehörde der Landeshauptstadt hat auch für das Jahr 2024 die Öffnung von Läden in der Innenstadt an zwei Sonntagen genehmigt und dazu eine Allgemeinverfügung erlassen.Danach können Gewerbetreibende in der Schweriner Innenstadt am Sonntag, den 20. Oktober im Rahmen des „Lichtertbummels“ und am Sonntag, den 1. Dezember (erster Advent) ohne gesonderten Antrag von 13 bis 18 Uhr ihre Geschäfte öffnen. Die Allgemeinverfügung ist auf schwerin.de zu finden.
„Die pauschale Genehmigung der Ladenöffnungen über eine Allgemeinverfügung hat sich im letzten Jahr bewährt. Dieses unbürokratische Verfahren entlastet die Einzelhändler von individuellen Antragstellungen, die zudem kostenpflichtig wären“, sagt der zuständige Beigeordnete, Silvio Horn. „Die Händler der Innenstadt haben nun Planungssicherheit.“
Hintergrund der Regelung ist das Öffnungszeitengesetz M-V (ÖffZG M-V), das den gewerblichen Verkauf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausschließt, jedoch an bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass oder in besonderem öffentlichen Interesse ermöglicht. Sofern die Landeshauptstadt den Welterbe-Status erlangt, gelten gesonderte Regelungen für die Öffnung an Sonntagen