Schwerin – An Sonn- und Feiertagen sind Geschäfte des Einzelhandels geschlossen zu halten. Das regelt das Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Von der Regelung können allerdings Ausnahmen zugelassen werden. Zu besonderen Anlässen ist die Befreiung vom Öffnungsverbot gestattet und kann beim zuständigen Gewerbeamt beantragt werden.
Anlässlich von zwei kommenden Großveranstaltungen hat die Landeshauptstadt über eine Allgemeinverfügung bereits die Freigabe für die Sonntagsöffnung erteilt:
Zum Altstadtfest am 10. September und im Rahmen des Weihnachtmarktes am 3. Dezember finden die verkaufsoffenen Sonntage in der Schweriner Innenstadt statt. An diesen Tagen haben die Einzelhändlerinnen und Einzelhändler die Möglichkeit, auch ohne Antrag von 13 bis 18 Uhr zu öffnen.
„Wir wollen eine attraktive und belebte Innenstadt und den Einzelhandel in der Landeshauptstadt fördern. Durch die Allgemeinverfügung müssen keine eigenen Anträge gestellt werden. Der Verwaltungsaufwand entfällt und gesonderte Kosten fallen nicht an. Zudem haben Einzelhändler durch die Verfügung lange Planungssicherheit“, erklärt Ordnungsdezernent Silvio Horn. „Die beiden etablierten Großveranstaltungen bilden den Rahmen für eine zulässige Sonntagsöffnung. Deswegen genehmigen wir an den beiden genannten Tagen die Ladenöffnung pauschal, ohne dass eigene Anlässe durch die Gewerbetreibenden geschaffen werden müssen“.
Hintergrund: Gemäß § 3 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes M-V (LöffG M-V) ist der gewerbliche Verkauf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen. Hiervon abweichend ist der Verkauf an vier Sonntagen aus besonderem Anlass oder in besonderem öffentlichen Interesse möglich.
Die Allgemeinverfügung ist auf schwerin.de zu finden.