Schwerin (ots) – Das Kabinett hat in dieser Woche einer Änderung der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung zugestimmt.
Diese regelt unter anderem, nach welchen Kriterien die unserem Bundesland zugewiesenen Asylbewerber auf die Kommunen verteilt werden. Grundsätzlich berechnet sich der Anteil aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zur Einwohnerzahl in Mecklenburg-Vorpommern.
Nach der bisher geltenden Regelung sind allerdings die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin begünstigt.
"Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt alle Kommunen in unserem Bundesland vor enorm große Herausforderungen. Mit der Neuregelung gleichen wir die Aufnahmequoten aus und passen sie den aktuellen Gegebenheiten an", sagte der Staatssekretär im Ministerium für Inneres und Sport, Thomas Lenz.
Die Aufnahmepflicht für Asylbewerber der Städte Rostock und Schwerin galt bisher als zur Hälfte und die des Landkreises Nordwestmecklenburg als zu einem Viertel erfüllt, solange in diesen Kommunen jüdische Zuwanderer aufgenommen werden. Die Zugangszahlen der jüdischen Zuwanderer sind jedoch seit 2008 so gering, dass eine Absenkung der Aufnahmequote für die vorgenannten Kommunen nicht mehr gerechtfertigt ist. Deshalb werden Zugänge jüdischer Zuwanderer im Rahmen der Aufnahmepflicht für Asylbewerber nicht mehr berücksichtigt.
Für den Landkreis Ludwigslust-Parchim galt die Aufnahmepflicht für Asylbewerber bisher zu einem Viertel als erfüllt, solange das Landesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten dort seinen Sitz hat. Auch diese Besserstellung ist angesichts der angespannten Situation bei der Unterbringung von Asylbewerbern nicht mehr angemessen. Die Aufnahmepflicht dieses Landkreises wird nur noch zu zehn Prozent als erfüllt angesehen.
Es ist darüber hinaus vorgesehen, auch für Kommunen, in denen weitere Erstaufnahmeeinrichtungen oder Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von mindestens 400 Plätzen in Betrieb genommen werden, die Aufnahmepflicht ebenfalls als zu zehn Prozent erfüllt anzusehen. Wird eine derartige Einrichtung mit weniger als 400 Plätzen in Betrieb genommen, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, inwieweit die Aufnahmepflicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt als erfüllt gilt.
Da in der Landeshauptstadt Schwerin am 1. Juni 2015 eine Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von 450 Plätzen eröffnet hat, wird die Landeshauptstadt bereits von dieser Regelung profitieren.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Aufnahmequoten für das laufende Jahr 2015 :
Landeshauptstadt Schwerin 2,87%
Hansestadt Rostock 6,37%
Landkreis Rostock 16,57%
Landkreis Ludwigslust-Parchim 9,96%
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 20,65%
Landkreis Nordwestmecklenburg 7,29%
Landkreis Vorpommern-Greifswald 18,74%
Landkreis Vorpommern-Rügen 17,55%
Voraussichtliche Aufnahmequoten ab 1. Januar 2016:
Landeshauptstadt Schwerin 5,26%
Hansestadt Rostock 12,99%
Landkreis Rostock 13,44%
Landkreis Ludwigslust-Parchim 12,18%
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 16,76%
Landkreis Nordwestmecklenburg 9,91%
Landkreis Vorpommern-Greifswald 15,21%
Landkreis Vorpommern-Rügen 14,25%