Schwerin – Der NABU Mecklenburg-Vorpommern spricht sich entschieden gegen die geplante Verordnung aus, mit der die Entnahme von Sand aus der Ostsee für den Küstenschutz nicht mehr als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet werden soll.
"Die Eingriffsregelung ist eines der bedeutendsten Instrumente zur Durchsetzung von Naturschutzbelangen und soll auch außerhalb von Schutzgebieten negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermeiden und minimieren", so NABU-Landesgeschäftsführerin Dr. Rica Münchberger.
Dahinter steht die Absicht, das generelle Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft durchzusetzen, der auch die Naturschutzgesetzgebung in Mecklenburg-Vorpommern folgt. "Diese Gesetze nun offenbar aus Personalmangel und Kostengründen umgehen zu wollen, ist nicht hinnehmbar. Zumal die Sandentnahmen zum Teil auch in Meeresschutzgebieten erfolgen sollen", so Dr. Rica Münchberger. Die Entnahme mariner Sande kann erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und im schlimmsten Fall die vollständige Vernichtung der Flora und Fauna im Abbaugebiet zur Folge haben. Das belegen auch zwei Gutachten, die im Ministerium vorliegen. Demnach ist eine Regeneration des Unterwasserlebensraums im Abbaugebiet möglich, erstreckte sich im untersuchten Fall jedoch über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren.
"Generell ist die Entnahme von Sand aus der Ostsee, auch wenn dieser für den Küstenschutz verwendet wird, keine Maßnahme des Küstenschutzes, sondern ein Abbau von Bodenschätzen. Weshalb diese Gewinnung des Baumaterials durch das Ministerium nun in den Rang einer Küstenschutzmaßnahme gehoben wird, ist für uns absolut nicht nachvollziehbar", so Münchberger. "Und die Umsetzung der Eingriffsregelung nach Kassenlage und Personalbestand der zuständigen Behörden sieht das Bundesnaturschutzgesetz nicht vor."
In § 12 Abs. 1 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist näher bestimmt, was das Land Mecklenburg-Vorpommern als Eingriff in Natur und Landschaft bewertet. An erster Stelle wird dort „die Gewinnung von Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steinen oder anderen selbstständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze), wenn die abzubauende Fläche größer als 300 Quadratmeter ist“ genannt. "Und genau damit haben wir es hier zu tun", stellt Dr. Rica Münchberger klar